Nadja Auermann heiratet: Unzulässige Berichterstattung über nicht prominenten Partner
© picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Die Bild-Zeitung durfte nicht identifizierend über den neuen Ehemann der ehemaligen "Muse" des Modedesigners Karl Lagerfeld berichten. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Information sei nicht groß genug, befand der BGH.

Auch Jahre nach dem Tod des weltberühmten Modedesigners Karl Lagerfeld finden die Leben seiner ehemaligen Begleiterinnen und "Musen" noch eine interessierte Leserschaft – zumindest im Boulevardsegment. So auch das Supermodel Nadja Auermann, das nach einer Online-Meldung der Bild ihren bisher nicht öffentlich bekannten Partner geheiratet haben soll. Dabei wurde der Dresdner Oberarzt und vermeintliche Millionär mit abgekürztem Nachnamen benannt. Er wehrte sich wegen einer Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre – und bekam nun nach einem fast sechsjährigen Rechtsstreit vor dem BGH Recht (Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23).

Der VI. Zivilsenat wog das geltend gemachte Recht auf Privatsphäre mit dem öffentlichen Informationsinteresse ab – und fand dabei nicht genug, um eine identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen.

Eingriff in die "äußere" Privatsphäre

Das KG hatte hier zwar eine identifizierende Berichterstattung erkannt, diese aber als hinnehmbar bewertet. Lediglich die Behauptung, der Mediziner sei Millionär, dürfe nicht mehr verbreitet werden. Der Schwerpunkt des Artikels habe auf seiner Ehefrau als weltweit bekannter Persönlichkeit gelegen – er hingegen sei durch die Abkürzung seines Nachnamens nur für einen kleinen Kreis aus Bekannten identifizierbar. Die Berichterstattung – die keine weiteren Details der Hochzeit ausführe – tangiere ihn somit nur in seiner "äußeren Privatsphäre", die vor dem öffentlichen Informationsinteresse hier zurücktrete. Letzteres werde vor allem aus dem öffentlichen Interesse am Leben seiner Frau abgeleitet.

Das sah der BGH entschieden anders: Die Eingehung der Ehe sei grundsätzlich als "private" Information einzustufen. Die Folgen der Eheschließung mögen zwar nachgelagert die weiter außen liegende Sozialsphäre betreffen, die Öffentlichkeit sei aber grundsätzlich ausgenommen. Das zeige auch die gesetzliche Entwicklung der Ehe, wie etwa die Änderung der Trauzeugenvorschrift von einer Soll- in eine Kannvorschrift oder die Abschaffung des ehelichen Aufgebotes. Insofern sei der Arzt hier durch die Nennung seines vollen Vornamens, des Initialen seines Nachnamens, seines Alters, Berufs, Arbeitgebers, Wohnortes und der Anzahl seiner Kinder auch in einem weiteren Kreis identifizierbar gewesen, wenngleich das in der Tat nur seine "äußere Privatsphäre" betreffe.

Kein guter Grund für Namensnennung

Insgesamt sei der Eingriff zwar nur mittelschwer – vor allem da nicht etwa schädliche Details verbreitet worden seien. Das Interesse der Öffentlichkeit überwiege im Ergebnis allerdings trotzdem nicht. An dem Gatten selbst – so der Senat – bestehe "offensichtlich" kein öffentliches Informationsinteresse. Er sei noch nicht zusammen mit Auermann in der Öffentlichkeit aufgetreten und auch sonst sei die Beziehung nur einem engeren Kreis bekannt gewesen.

Entgegen der Vorinstanz lasse sich ein überwiegendes öffentliches Interesse hier auch nicht aus dem Informationsinteresse in Bezug auf Nadja Auermann ableiten. Diese sei zwar als früheres Supermodel eine "weltweit bekannte Persönlichkeit" mit einer Leitbild- und Kontrastfunktion, mithin auch einem gewissen Informationswert für die Öffentlichkeit. Die Offenlegung ihrer zweiten "heimlichen Hochzeit" ziele aber – so der Senat – vorwiegend auf die Befriedigung der bloßen Neugier der Leserinnen und Leser bzw. auf deren Bedürfnis ab, bisher verborgene Informationen über Prominente zu erfahren. Daraus schließt der BGH ein "eher geringes" öffentliches Informationsinteresse, das den mittelschweren Eingriff hier nicht rechtfertigen könne. 

BGH, Urteil vom 22.07.2025 - VI ZR 217/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 3. September 2025.

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