Die Familie verklagte den Arzt auf den Ersatz von Unterhaltsschäden. Das Verfahren geht nun vom BGH zurück an das OLG Naumburg. Der VI. Senat stellte gleichermaßen auf die Revision der Hinterbliebenen und des Mediziners Rechtsfehler in der Entscheidung des OLG fest: Die Geltendmachung von Unterhaltsschäden sei nicht schon deshalb unzulässig, weil die konkrete Schadenshöhe ins Ermessen des Gerichts gestellt und nur ein Mindestbetrag beantragt worden sei. Die Feststellung, dass ein Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung folge, könne wiederum nicht isoliert nach Abweisung der Ansprüche erfolgen (Urteil vom 24.06.2025 – VI ZR 204/23).
Im Februar 2018 verstarb die Mutter eines damals 14-jährigen Kindes an den Folgen einer sexuellen Begegnung mit einem Arzt. Der Mann hatte ihr während des einvernehmlichen Verkehrs "ohne deren Wissen auf nicht geklärtem Weg Kokain und andere Substanzen" verabreicht; sie verstarb einige Tage später im Krankenhaus an einen Herzkreislaufstillstand. Der Liebhaber wurde wegen dieser vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge und anderen Vergehen gegen weitere Sexualpartnerinnen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Seitdem zog der hinterbliebene Ehemann gemeinsam mit dem Sohn durch die Instanzen. In einem anderen Verfahren wurde bereits das Hinterbliebenengeld sowie der Ersatz der Beerdigungskosten ausgeurteilt.
In dem Verfahren, das schließlich vor dem BGH landete, ging es um den Ersatz eines Unterhaltsschadens sowie die Feststellung, dass jener Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Das LG Halle stellte antragsgemäß die Verpflichtung des Arztes auf Unterhaltsersatz fest, lehnte aber eine Feststellung zur Begehungsweise ab. In der Berufungsinstanz verneinte das OLG Naumburg den (inzwischen auf Leistungsantrag umgestellten) Ersatzanspruch, bejahte aber die Feststellung, dass die "Verbindlichkeit" aus Delikt resultiere. Dagegen legte die Familie Revision, der beklagte Arzt Anschlussrevision ein. Der BGH sah einen unauflösbaren Widerspruch und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.
Genauer Betrag ist nicht nötig
Das OLG hatte die Ansprüche auf Unterhaltsersatz wegen vermeintlicher Unbestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Zu Unrecht – so der BGH – sei der Antrag prinzipiell deshalb abgelehnt worden, weil der geltend gemachte Unterhaltsschaden nicht genau beziffert worden sei. Die Familie habe die konkrete Höhe des Schadens ins Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich Mindestbeträge von je 400 und 500 Euro monatlich angegeben. Nach ständiger Rechtsprechung genüge das für die Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO, wonach die Schadenshöhe im Streitfall nach "freier Überzeugung" des Gerichts zu ermessen ist.
Die Familie hatte durchaus geltend gemacht, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch alleinige Führung des Haushaltes erfüllt hatte. Diesen Vortrag, der genüge, um eine Entscheidung über die Schadenshöhe herbeizuführen, habe das OLG "offenbar aus dem Blick verloren."
Im Übrigen durfte die Klage auf Feststellung des Ersatzanspruchs im Rahmen der Berufung auf eine Leistungsklage umgestellt werden, obwohl die Berufung eigentlich nur den anderen Antrag (Feststellung des Delikts) betraf. Es brauche in solchen Fällen keine Anschlussberufung bezüglich des umgestellten Antrags.
Widersprüchliche Feststellung
Der BGH entschied allerdings nicht nur zugunsten der Familie, sondern auch zugunsten des beklagten Arztes. Das OLG habe nicht ohne Weiteres feststellen dürfen, dass die Forderung der Familie auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhte.
Entgegen der Auffassung des Arztes liege das aber nicht an einem fehlenden Feststellungsinteresse der Hinterbliebenen. Das folge bereits daraus, dass sich aus einer festgestellten Deliktseigenschaft bestimmte Privilegien für den Forderungsinhaber ergeben können. So trifft den Anspruchsgegner etwa ein Aufrechnungsverbot (§ 393 BGB) und bei der Vollstreckung aus einer deliktischen Forderung dürfen die Pfändungsfreigrenzen der ZPO übergangen werden (§ 850f Abs. 2 ZPO). Auch die Restschuldbefreiung kann bei einem deliktisch begründeten Anspruch gehindert werden (§ 302 Nr. 1 InsO).
Bei erfolgsqualifizierten Delikten wie der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) enthalte schon der Grundtatbestand (die Körperverletzung) eine selbstständig strafbare Vorsatztat. Selbst wenn der Täter den Tod des Opfers nicht gewollt habe, stehe das der Annahme eines vorsätzlichen Delikts daher nicht entgegen.
Das Feststellungsbegehren scheitere aber hier daran, dass das Gericht die Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren (auf Ersatz des Unterhaltsschadens) – und nur auf diese habe sich der Feststellungsantrag bezogen – der Sache nach abgelehnt hatte. Es habe deshalb nicht mehr isoliert feststellen dürfen, dass diese "Verbindlichkeiten" aus unerlaubter Handlung entstanden seien.


