Der Anspruch auf Beseitigung von falschen Berichterstattungen umfasst auch das "Hinwirken" auf die Löschung bei Drittplattformen, die den Artikel im Original weiterverbreitet haben. Das betonte nun der BGH und verpflichete die BILD-Zeitung, unwahre Behauptungen über die Schlager-Sängerin Helene Fischer auch vom Internetarchiv "Wayback Machine" löschen zu lassen. Journalistische Folgeberichte, die die Information der vermeintlichen Hausgeburt der Schlagersängerin aufgegriffen hatten, seien hingegen nicht zurechenbar, so der VI. Zivilsenat (Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24).
Anfang 2022 kursierte im Internet das Gerücht, Fischer habe ihre Tochter im Dezember des Vorjahres in ihrem Haus am Ammersee zur Welt gebracht. Der Schlagerstar stellte sodann öffentlich richtig, dass ihr Kind stattdessen in einem Klinikum geboren worden war und kündigte rechtliche Schritte an.
Das LG Berlin verpflichtete die BILD daraufhin, die Originalberichte um die Aussagen zur vermeintlichen Hausgeburt zu erleichtern und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. In den Folgeinstanzen – zunächst vor dem KG und nun vor dem VI. Zivilsenat des BGH – verfolgte Fischer ein darüber hinausgehendes Ziel: Die Zeitung solle neben einem umfassenden Schadensersatz auch dafür sorgen, dass die unwahre Behauptung aus den Berichten Dritter gelöscht werde. Damit meinte sie auch Folgeberichte anderer Medien sowie Websites, die den Artikel seinerzeit kopiert bzw. archiviert hatten. Der BGH gab diesem Begehren nun teilweise statt.
Medien berichten in eigener Verantwortung
In ihren Anträgen verlangte die Sängerin, die BILD-Zeitung solle auf die Löschung aller Veröffentlichungen hinwirken, die über Suchmaschinen wie Google oder Bing über die Suchbegriffe "Helene Fischer" und "Hausgeburt" zu finden seien. Das KG hatte dieses Begehren bereits als unzulässig abgewiesen, da es zu weit gefasst sei.
Der BGH-Senat sah das nun ähnlich, wenngleich mit anderer Konsequenz: Da der Anspruch kaum konkreter umschrieben werden könne, sei er durchaus bestimmt genug und damit zulässig. In der Tat sei er aber zu weit gefasst, um begründet zu sein. Der Grund: In dieser Fassung betreffe er nicht nur Weiterverbreitungen des konkreten Originalberichts, sondern auch selbstständige Folgeberichterstattungen, die auf den Bericht Bezug nähmen.
Die Störerhaftung dürfe, so der Senat, nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen hätten. Werde eine fremde Rechtsverletzung – hier die Berichterstattung unter Verweis auf die BILD-Information – zugerechnet, bedürfe das einer besonderen Rechtfertigung.
Die Entscheidung, überhaupt über ein Geschehen zu berichten, falle in den alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Presseorgans. Folgeberichterstattungen seien damit keine reine Fortsetzung des Ursprungsbeitrags. Während das Teilen und Weiterverbreiten im Netz gerade Ausdruck einer der zuerst berichtenden Zeitung zurechenbaren "internettypischen" Gefahr sei, sehe das bei eigenständigen Folgeberichten anders aus: Diese könnten auch entstehen, wenn die Originalveröffentlichung in einem Printmedium abgedruckt worden sei.
Der ursprüngliche Antrag sei zudem auch in zeitlicher Hinsicht zu weit gefasst gewesen, da er auch die Beseitigung von Veröffentlichungen betreffe, die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung veröffentlicht worden seien. Anders als ein Unterlassungsanspruch könne ein (Folgen-)Beseitigungsanspruch gerade nicht auf die Zukunft gerichtet werden. Dass der Antrag im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Veröffentlichungen begrenzt wurden, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon vorlagen, half den Anträgen nicht ab – die Erstreckung auf Folgeberichte stehe dem nach wie vor entgegen.
Zeitung muss bei Online-Archiv auf Löschung hinwirken
Erfolg hatte die Revision hingegen mit dem (Hilfs-)Begehren, die BILD-Zeitung solle bei zwei konkret benannten Plattformen auf eine Löschung hinwirken – darunter auf die Archivierungen des Artikels in der "Wayback Machine". Hierbei handele es sich gerade nicht um eigenständige Folgeberichte, sondern um nach wie vor abrufbare digitale Kopien.
Das sei der BILD vor allem deshalb zumutbar, weil sie die weiterhin (wenngleich weniger) verletzenden Beiträge nicht mehr selbst ermitteln müsse. Der Klageantrag enthalte bereits konkrete URLs und damit die richtigen Adressaten. Damit sei der BILD nun aufgetragen, die Verantwortlichen über die rechtswidrigen Überbleibsel auf ihrer Plattform zu informieren und zur Löschung aufzufordern.


