Ob es noch von der Pressefreiheit gedeckt ist, jemanden mit einem früheren Strafurteil in Verbindung zu bringen, ist eine Frage des Einzelfalls, wie der BGH erneut betont. Weder der beendete Vollzug noch eine Löschung aus dem Zentralregister schlössen eine Berichterstattung per se aus. Im Fall eines Ex-Fußballmanagers, der wegen Bankrotts zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war und nun für Finanzierungen in der Fußballbranche zuständig sei, überwiege das Berichterstattungsinteresse (BGH, Urteil vom 16.12.2025 – VI ZR 142/24).
Im Juni 2017 wurde der ehemalige Geschäftsführer von Alemannia Aachen wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten und einer Geldbuße von 50.000 Euro verurteilt. Um den Bau eines neuen Stadions zu retten, hatte er in 30 Überweisungen insgesamt 750.000 Euro von der Alemannia GmbH an die zahlungsunfähige Alemannia Aachen Stadion GmbH überwiesen.
Fragwürdige Deals
Im April 2020 veröffentlichte der Spiegel einen Artikel über "Fragwürdige Deals im Fußball" über die coronabedingte Finanzierungskrise im Profifußball. Unter anderem richtete der Artikel das Schlaglicht auf jenen – namentlich genannten – Ex-Fußballmanager, der bereits seit 2013 als Leiter des Bereichs "Forderungsfinanzierung Sport" bei einer Bank tätig war. "Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrotts Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf", schrieb das Magazin. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung sei sein Strafverfahren noch gelaufen. Offenbar habe seine Verurteilung ihn für das Institut "nicht untragbar" gemacht, so der Spiegel. Inzwischen sei seine Bewährungsfrist abgelaufen, sein Führungszeugnis habe keine Einträge mehr.
Gegen diesen Artikel wandte sich der Manager mit einer Unterlassungsklage. Das LG sowie das OLG Frankfurt am Main kassierten die namentliche Berichterstattung vollständig. Das Berichterstattungsinteresse trete hinter seinem Persönlichkeitsrecht, insbesondere hinter dem Resozialisierungsinteresse zurück. Der Bericht habe keinen hinreichend aktuellen Anlass mehr und spätestens seit Ablauf der Bewährungsfrist bzw. Löschung aus dem Zentralregister bestehe eine gewisse "Sperrgrenze" für derartige Berichterstattung.
Muss die Presse es gut sein lassen?
Auf die Revision des Spiegels antwortete der BGH nun anders. In Karlsruhe sah man es weniger pauschal. Der Einzelfall erlaube den Bericht – inklusive Namensnennung. Die Presse dürfe nicht grundsätzlich auf anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Eine Ausnahme davon könne sich aber selbst bei wahrer Tatsachenberichterstattung ergeben, wenn diese eine "erhebliche Breitenwirkung" und eine besondere Stigmatisierung zur Folge habe bzw. den Betroffenen unzumutbar anprangere.
Bei Straftaten gelte noch eine Besonderheit: Wer den Rechtsfrieden breche, müsse auch dulden, dass das von ihm selbst hervorgerufene Informationsinteresse befriedigt werde. Das schließe auch eine Namensnennung und Abbildung ein. Eine Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht des Ex-Managers falle deswegen im Ergebnis trotz Zeitablaufs zugunsten des Magazins aus.
Mit zeitlicher Distanz, so der VI. Zivilsenat, gewinne ein Straftäter durchaus ein gewisses Interesse daran, von einer "Reaktualisierung" seiner Tat verschont zu bleiben. Selbst die Verbüßung einer Strafe gebe ihm aber kein unumstößliches Recht, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Es komme daher auf den Einzelfall an.
Wäre der Artikel im Anschluss an die Verurteilung im Jahr 2017 veröffentlicht worden, so wäre er "ohne Weiteres" rechtmäßig gewesen, wie der Senat befand. Das folge aus der Schwere der begangenen Wirtschaftsstraftaten, der wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs und der "herausgehobenen früheren Funktion des Klägers" als Geschäftsführer eines Traditionsvereins. Der Zeitablauf habe daran nichts geändert.
Zeitablauf ändert nichts
Mit der Zuspitzung der Coronakrise habe sich das Berichterstattungsinteresse an den beruflichen Verwicklungen des Managers nämlich aktualisiert. Es sei weiterhin durchaus berichtenswert, dass der "Pleitier" von Alemannia Aachen inzwischen die Seite gewechselt habe – und nun auf der Seite einer finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig sei, bei der er seine "Insiderkontakte im Fußballgeschäft" nutze.
Im Gegensatz zum OLG sah der BGH im Ablauf der Bewährungszeit gerade keine Zäsur, die eine Berichterstattung sperren würde. Dieser sei höchstens ein bedeutsamer Faktor in der presserechtlichen Abwägung. Von einer Tilgung im Zentralregister könne im Übrigen nicht die Rede sein – selbst bei einer vorzeitigen Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG könne diese noch nicht eingetreten sein. Das OLG sei insofern von falschen Tatsachen ausgegangen.
Ob die namentliche Nennung des Klägers letztendlich notwendig war, oder der Artikel auch durch eine "beschränkende Darstellung" sein Ziel erreicht hätte, sei keine Frage der rechtlichen Einordnung. Das unterliege gänzlich der publizistischen Einschätzung.


