BGH: Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet nur bei Eintrag des Kfz in Fahndungsliste bis Gefahrübergang

Wer unwissentlich ein Auto kauft, das zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann dafür den Händler haftbar machen - in manchen Fällen ist aber auch der Käufer der Dumme, und zwar dann, wenn der Eintrag in die Fahndungsliste erst nach dem Gefahrübergang erfolgte. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2020 sogar dann, wenn das tatsächliche Geschehen, das später zu der Eintragung führte, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs stattgefunden hatte (Az.: VIII ZR 267/17, BeckRS 2020, 4703).

Gebraucht gekaufter Audi an Grenze beschlagnahmt

Der Kläger hatte im Juli 2011 für gut 36.000 Euro einen gebrauchten Audi Q7 gekauft. Im März 2013 wurde er auf der Rückfahrt aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten. Die Polizei beschlagnahmte das Auto – es wurde in Rumänien gesucht. Dort hatte es einmal einer Leasing-Firma gehört und war nicht zurückgegeben worden.

OLG sah in Eintrag des Kfz in SIS-Fahndungsliste Rechtsmangel

Das Oberlandesgericht Köln hatte den Verkäufer dazu verurteilt, dem Mann einen Großteil des Kaufpreises zu erstatten. Die Eintragung des Fahrzeugs in die Fahndungsliste des Schengener Informationssystems (SIS) sei ein Mangel, der zum Rücktritt vom Kauf berechtige.

BGH: Haftung des Verkäufers bei Eintrag erst drei Jahre nach Kauf unzumutbar

Das hatte der BGH in zwei Urteilen von 2017 auch genau so entschieden (NJW 2017, 3292; NJW 2017, 1666). Das Problem in dem neuen Fall: Ins SIS wurde das Auto erst im Mai 2014 eingetragen, also knapp drei Jahre nach dem Kauf. Dass der Grund für die Eintragung schon viel früher vorlag, reicht den obersten Zivilrichtern nicht. Sie befürchten "eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers". Dieser müsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lückenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lange Zeit für ein bei Gefahrübergang für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht. Das führe dazu, dass hier nicht nur das Auto, sondern auch das Geld weg sei. Der Händler müsse dem Käufer nichts zurückzahlen.

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2020 (dpa).