Vergleichsvorschlag: Terminsgebühr für Mitwirkung an außergerichtlicher Besprechung

Unterbreitet ein Anwalt der gegnerischen Anwältin in einem Telefongespräch einen Vergleichsvorschlag und erklärt diese, den Vorschlag an ihren Mandanten weiterzuleiten, kann das laut BGH eine Terminsgebühr für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung auslösen.

In einem Streit mit einer Bank wurde die Berufung des Bankkunden nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dessen Rechtsschutzversicherung hatte der Anwaltskanzlei, die ihn in dem Verfahren vertrat, eine Terminsgebühr als Vorschuss gezahlt. Diese Gebühr verlangte die Versicherung nun zurück, da eine solche nicht angefallen sei. Die Kanzlei wandte ein, sie habe der Anwältin der Bank in zwei Telefonaten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diese habe in beiden Gesprächen zugesagt, den Vergleichsvorschlag an ihre Mandantin weiterzuleiten.

In erster und zweiter Instanz bekam die Versicherung Recht. Das Berufungsgericht argumentierte, aus dem ersten Telefonat lasse sich keine Terminsgebühr herleiten, weil wenige Minuten danach Berufung eingelegt worden sei. In dem zweiten Telefonat habe die Anwältin der Bank laut Versicherung neben der Zusage, den Vorschlag weiterzuleiten, zugleich gesagt, sie gehe nicht davon aus, dass ihre Mandantin bereit sei, einen Vergleich zu schließen. Jedenfalls in einem solchen Fall genüge allein die Zusage der Weiterleitung des Vergleichsvorschlags nicht, um eine Terminsgebühr auszulösen.

BGH hält an bisheriger Rechtsprechung fest

Die Revision der Kanzlei beim BGH führte zur Zurückweisung der Sache (Urteil vom 20.06.2024 - IX ZR 80/23). Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG verdiene der Anwalt die Terminsgebühr auch, wenn er an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirke. Laut BGH genügt es für eine solche Besprechung, "wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt".

Der BGH hält damit aus Gründen einer "einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung" an seinen bisherigen Grundsätzen zur Entstehung der Terminsgebühr fest, und erteilt der teils abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die die bloße Erklärung des gegnerischen Anwalts, das Angebot an den Mandanten zur Prüfung weiterzuleiten, nicht ausreichen lässt, eine Absage. Im vorliegenden Fall muss das Berufungsgericht nun über den Inhalt der behaupteten Telefonate Beweis erheben.

BGH, Urteil vom 20.06.2024 - IX ZR 80/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 11. Juli 2024.