Eine bisher umstrittene Parkplatzfrage ist nun entschieden. Während in der Literatur und teils in der Rechtsprechung diskutiert wurde, ob die Überschreitung der Parkzeit auf einem privaten Parkplatz nur eine Vertragsverletzung darstellt, stellt der BGH nun klar: Wer nach Ablauf des von ihm gelösten Parkscheins noch auf dem Parkplatz steht, begeht verbotene Eigenmacht und kann ohne Vorwarnung abgeschleppt werden.
Der V. Zivilsenat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu unbefugtem Parken und überträgt sie ausdrücklich auf den Fall des zunächst berechtigten Parkens mit anschließendem Zeitverstoß. Eine Wartepflicht des Grundstückseigentümers bestehe regelmäßig nicht (Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25).
Fast 600 Euro Abschleppkosten
Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte dort ihren Pkw ab und löste für vier Euro einen Parkschein. Unstreitig überschritt sie dann jedoch die Parkzeit. Die Parkplatzbetreiberin ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten in Höhe von fast 600 Euro beglich. Den Betrag will sie nun von der Inhaberin des Parkplatzes erstattet haben. Mit ihrem Begehren scheiterte sie in allen Instanzen.
Verbotene Eigenmacht trotz Parkschein
Der BGH verneint einen – allenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) in Betracht kommenden – Anspruch, da die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Parkplatzbetreiberin stehe vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) zu.
Zwar komme durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Die Zustimmung zur Besitzverschaffung stehe jedoch unter der Bedingung der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfalle diese Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs sei unbefugt und stelle verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar.
Rechtlich mache es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug von Anfang an ohne Parkschein oder zunächst berechtigt und anschließend über die bezahlte Zeit hinaus abgestellt werde, meint der BGH. In beiden Fällen dürfe die Betreiberin aus Besitzschutzgründen reagieren und das Fahrzeug abschleppen lassen.
Kein Vorrang des Vertrags vor dem Besitzschutz
In der juristischen Diskussion war strittig, ob der vertragliche Anspruch auf Stellplatznutzung die Besitzschutzrechte der Betreiberin überlagert. Der BGH erteilte der Annahme eines vertraglichen Vorrangs eine klare Absage. Bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes werde der Besitz nur zeitlich begrenzt überlassen. Die Zahlung der Parkgebühr sei nicht bloße Vertragspflicht, sondern Voraussetzung der Besitzberechtigung. Mit Ablauf der Parkzeit entfalle die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs sei dann nicht nur vertragswidrig, sondern unbefugt.
Damit stellte der Senat klar: Anders als bei klassischen Mietverhältnissen über Räume sperre der Stellplatzvertrag im anonymen Massengeschäft die Besitzschutzansprüche nicht. Die Betreiberin dürfe unmittelbar reagieren und das Fahrzeug abschleppen lassen. Zugleich wies der BGH damit die bisher in Literatur und Praxis vertretene Ansicht zurück, vertragliche Ansprüche könnten Besitzschutzrechte überlagern.


