Täter handelten auf Veranlassung der Angeklagten
Nach den Feststellungen des OLG waren die Angeklagten zur Tatzeit für den kroatischen Sicherheitsdienst SDS tätig, der Angeklagte M. als dessen politischer Leiter und der Angeklagte P. als Abteilungsleiter der Abteilung II, die für die "Bearbeitung der feindlichen Emigration" zuständig war. Jugoslawische Geheimdienste beschlossen im Jahr 1983 jedenfalls unter Mitwirkung des Angeklagten M. den in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten Regimegegner Stjepan Durekovic zu liquidieren. Der Angeklagte M. gab diesen Liquidierungsbefehl an den Angeklagten P. weiter, der für dessen Umsetzung sorgte und dem Angeklagten M. dabei stets über den Fortgang des Auftrags berichtete. Am 28.07.1983 wurde die Tat in der Druckwerkstatt eines inoffiziellen Mitarbeiters des Angeklagten P. in Wolfratshausen ausgeführt. Stjepan Durekovic wurde von nicht ermittelten, im Auftrag jedenfalls auch des SDS und auf Veranlassung der Angeklagten handelnden Tätern, die dem Opfer in der Druckwerkstatt aufgelauert hatten, durch Schüsse und Schläge auf den Kopf mit einem scharfen Schlagwerkzeug getötet.