Och, Mama: Mutter kann Verteidiger nicht entpflichten lassen
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Weil eine Mutter unzufrieden mit dem Pflichtverteidiger ihres 17-jährigen Sohnes war, beantragte sie seine Entpflichtung. Der BGH hat das abgelehnt: Auf ihr fehlendes Vertrauen in den Verteidiger komme es nicht an.

Für eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO (endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses) kommt es auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger an. Auch bei minderjährigen Beschuldigten ist das Verhältnis zu Erziehungsberechtigten nicht maßgebend, sagt der BGH (Beschluss vom 17.12.2025 – StB 66/25).

In einem Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung ordnete das AG Essen dem 17-jährigen Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bei. Die erziehungsberechtigte Mutter mandatierte später einen Wahlverteidiger und beantragte beim inzwischen zuständigen Ermittlungsrichter des BGH, den Pflichtverteidiger mit diesem zu ersetzen. Das Vertrauensverhältnis des Anwalts zu ihr und ihrem Sohn sei endgültig zerrüttet.

Im November 2025 hatte der Ermittlungsrichter den Antrag abgelehnt, nun ist auch die sofortige Beschwerde gescheitert.

Auf den Sohn kommt es an

Die Mutter machte geltend, der Verteidiger habe sich über anderthalb Monate nach seiner Bestellung nicht bei ihrem Sohn gemeldet. Daran zweifelte der BGH: Jedenfalls bei der Haftvorführung, die in diesem Zeitpunkt stattgefunden habe, habe er auch teilgenommen. Auch eine weitere Besprechung sei bekannt. Ihre anderen Vorwürfe – darunter wohl eine Weiterleitung von Informationen an Dritte sowie respektlose Kommunikation ihr gegenüber – habe sie nicht darlegen können.

Der 3. Strafsenat betonte, dass es für eine Entpflichtung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses grundsätzlich allein auf die Beziehung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ankomme (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). Jugendliche seien als eigenständige Prozesssubjekte mit eigenen strafprozessualen Rechten zu betrachten. Das beinhalte das Recht, sich von einem Verteidiger des Vertrauens verteidigen zu lassen. Könne die erziehungsberechtigte Mutter den Verteidiger nun aus eigenen Gründen entpflichten lassen, würde das diese Rechte unterlaufen.

Im Einzelfall könne das zwar zusammenhängen. So sei es möglich, dass sich das Verhalten gegenüber der Erziehungsberechtigten auf das Verhältnis zum Beschuldigten auswirke. Allerdings sei das eine Frage des Einzelfalls, die sich hier nicht stelle. Dafür habe die Mutter schon zu wenig dargelegt. Wie und in welchem Umfang ein Verteidiger mit dem Beschuldigten in Kontakt trete, liege in seinem Ermessen, sofern er die unverzichtbaren Mindeststandards einhalte.

Kein Grund für Verteidigerwechsel

Auch ein freiwilliger Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO scheide hier aus. Der Sohn habe dahingehend keinen Wunsch geäußert. Das dürfe auch nicht durch eine einseitige Entscheidung der Erziehungsberechtigten untergraben werden.

Ebenso wenig sieht der BGH einen "sonstigen Grund" für einen Wechsel (§ 143 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Pflichtverteidiger seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. 

BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - StB 66/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. Januar 2026.

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