Sorgfaltspflichten beim beA-Versand
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Ein Anwalt muss überprüfen, ob der Eingang seiner beA-Nachricht vom Gericht bestätigt wurde, und den Schriftsatz ansonsten erneut versenden. Unterlässt er dies, kann er nicht mit Wiedereinsetzung rechnen. Der Bundesgerichtshof hat nochmals ausführlich erläutert, was auf dem Bildschirm bei einer erfolgreichen Übermittlung tatsächlich zu sehen sein muss. 

Keine Eingangsbestätigung

In einer Verkehrsunfallsache hatte das AG Mettmann die Klage abgewiesen. Das Urteil war am 02.02. zugestellt worden und der Anwalt der Geschädigten hatte am 11.02. Berufung per beA eingelegt. Seine telefonische Nachfrage beim LG Wuppertal nach dem Aktenzeichen seiner Berufung ergab allerdings, dass dort kein Schriftsatz eingegangen war. Der Bevollmächtigte verwies auf das Protokoll seiner Nachricht. Dieses beweise eine erfolgreiche Übermittlung: Schließlich finde sich im "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" in dem Abschnitt "Zusammenfassung und Struktur" die Anmerkung "Eingang auf dem Server 15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)". Der Antrag auf Wiedereinsetzung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hielt ihm entgegen, dass sich keine Eintragungen in den Spalten "Übermittlungscode Meldungstext" und "Übermittlungsstatus" fänden. Die Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

Analog zum Telefax

Der VI. Zivilsenat teilte die Auffassung des LG Wuppertal, dass die Nachricht weder eingegangen sei, noch der Anwalt von einem erfolgreichen Versand habe ausgehen dürfen. Wie bereits zu Zeiten des Faxes treffe ihn die Pflicht, den Status der Nachricht zu überprüfen. Hierfür müsse die automatisierte Eingangsbestätigung kontrolliert werden. Die Karlsruher Richter betonten unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Zivilsenate, dass dabei im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" als "Übermittlungscode Meldungstext" die Angabe "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Angabe "erfolgreich" angezeigt werden müsse. Die weiteren Angaben im Prüfprotokoll sagten nichts darüber aus, ob die Nachricht tatsächlich beim Gericht angekommen sei. 

BGH, Beschluss vom 18.04.2023 - VI ZB 36/22

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2023.