Von der Schweigepflicht entbunden: Notar muss als Zeuge aussagen
© dpa / Karl-Josef Hildenbrand

Eigentlich hatten die Vertragsparteien ihren Notar von der Schweigepflicht entbunden – er selbst sah das aber anders. Dafür muss er nun eine Geldbuße von 9.000 Euro zahlen. Der BGH stellt klar: Sich an die Rechtsordnung zu halten, ist eine Kardinalpflicht des Notarberufs.

Ist ein Notar wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage über die Umstände der Urkundenerrichtung verpflichtet. Verweigert er die Aussage trotz rechtskräftigen Zwischenurteils, verletzt er das Ansehen des Notarberufs und damit seine Dienstpflicht, so der BGH (Urteil vom 10.11.2025 – NotSt(Brfg) 1/24).

Ein Notar in Thüringen sollte in einem Streit zwischen zwei Kaufvertragsparteien vor Gericht aussagen. Die Parteien stritten über eine Vertragsstrafenregelung und entbanden den Notar von der Schweigepflicht. Da der Geschäftsführer der einen Seite inzwischen verstorben war, erklärte das zuständige Landesministerium an seiner Stelle die Entbindung. Der Notar weigerte sich jedoch beharrlich und berief sich vor dem LG auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Per Zwischenurteil erklärte dieses die Zeugnisverweigerung sodann für unrechtmäßig. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Notars blieb erfolglos.

Wie ein Fels in der Brandung

Auch beim nächsten Verhandlungstermin blieb der Notar stumm. Er war der Ansicht, nicht wirksam von der notariellen Schweigepflicht entbunden worden zu sein. Zu den nächsten Terminen erschien er nicht, stattdessen bezahlte er die beiden verhängten Ordnungsgelder. Als er zu einem weiteren Termin wieder nicht erschien, verhängte das Gericht erneut ein Ordnungsgeld und ordnete die Vorführung an. Bevor es dazu kam, wurde, mehr als zwei Jahre nach dem Zwischenurteil, die Klage zurückgenommen.

Daraufhin leitete der Landgerichtspräsident ein Disziplinarverfahren ein. Wegen der vorsätzlichen Aussageverweigerungen verhängte er eine Geldbuße von 9.000 Euro, für eine krude Mail an einen Antragsteller, der eine Urkundsabschrift erbeten hatte (er solle ihm nicht "die Zeit stehlen"), erteilte er einen Verweis. Der Notar bestand nach wie vor darauf, dass seine Entbindung unwirksam und damit auch das landgerichtliche Zwischenurteil wirkungslos gewesen sei, und klagte vor dem OLG Jena. Dieses hob die Geldbuße auf und sprach anstelle des Verweises lediglich eine Missbilligung aus. Die dagegen gerichtete Berufung des Gerichtspräsidenten landete vor dem BGH. Das OLG hatte die Verweigerungen lediglich als außerdienstliches Verhalten und damit nicht als Amtspflichtverletzungen beurteilt. Der Senat für Notarsachen des BGH sah das nun anders.

Des Notarberufs unwürdig

In dem Urteil – zu dessen Verhandlung der Notar ebenfalls nicht erschienen war – erkannte der BGH auf ein Dienstvergehen. Er habe gegen diverse Amtspflichten verstoßen, und zwar gegen die Pflicht, getreu seines Eides zu walten (§ 14 Abs. 1 S. 1 BNotO), sich des öffentlichen Vertrauens in das Notaramt würdig zu zeigen (§ 14 Abs. 3 S. 1 BNotO) und sich auch entsprechend gegenüber anderen Organen der Rechtspflege zu verhalten (§ 31 BNotO).

Der Senat betonte, dass auch ein Notar grundsätzlich die bürgerliche Pflicht habe, auf gerichtliche Ladung als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, sofern er kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dabei werde von ihm – ähnlich einem Richter – erwartet, sich besonders gesetzestreu zu verhalten. Insoweit erfülle er eine gewisse Vorbildfunktion. Insbesondere dürfe ein Urkundsbeteiligter erwarten, dass er nach einer wirksamen Entbindung seiner Pflicht zur Aussage auch nachkomme. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gehöre zwar zum Kernbereich der Amtstätigkeit, entfalle jedoch gemäß § 18 Abs. 2 BNotO bei einer Entbindung durch alle Beteiligten.

Das Zwischenurteil (ent-)bindet

Bestehen Zweifel über die Wirksamkeit der Entbindung, sehe die ZPO die Verhandlung eines Zwischenstreits vor. Entscheide das Gericht über die Wirksamkeit der Entbindung, und werde dieses Zwischenurteil dann rechtskräftig, sei der Notar daran gebunden – ungeachtet seiner persönlichen Rechtsauffassung. Dass die Klage inzwischen zurückgenommen worden war, ändere an der Verpflichtung aus dem Zwischenurteil nichts – es werde lediglich für diesen Fall folgenlos.

Während des Verfahrens sei trotzdem jeglicher Grund entfallen, sich nicht mehr an seine Zeugenpflichten zu halten. Der Notar hatte sich unter anderem daran gestört, dass die Entbindung im Rahmen des Zwischenverfahrens abgewickelt worden war, und nicht unmittelbar in einer gegen ihn gerichteten Klage. Der Senat stellte klar, dass die Entbindung von der Schweigepflicht nicht unbedingt unmittelbar gegenüber dem Notar erfolgen müsse. Es genüge, wenn die Erklärungen zu den Akten gegeben und dann in Kenntnis des Notars gelangen würden. Einer eigenständigen Klage bedürfe es jedenfalls nicht – der Zwischenstreit über die Entbindung sei im zivilprozessrechtlichen Sinne Teil der Beweisaufnahme, über den das Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entscheide (§ 387 Abs. 1 ZPO).

"Besonders uneinsichtig und hartnäckig"

Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens sei eine Geldbuße von 9.000 Euro überdies angemessen und erforderlich gewesen, so der BGH weiter. Im gesetzlichen Rahmen liege der Betrag sogar noch im "unteren Bereich des Möglichen", so der Senat.

Das Dienstvergehen betreffe hier eine notarielle Kardinalpflicht, allein deshalb falle der Verstoß bereits stark ins Gewicht. Hinzu komme, dass sich der Notar hier "besonders uneinsichtig und hartnäckig" an der "für jeden Juristen offensichtlich falschen Rechtsauffassung" festgehalten habe. Der BGH betonte, dass er sich hier aufgrund seiner abweichenden Meinung über die Rechtsordnung gestellt und damit potenziell auch den Ausgang des Verfahrens gefährdet habe. Noch deutlicher formuliert der Beschluss: "Ein Berufsträger, der ein rechtskräftiges Urteil nicht akzeptiert und durch sein Verhalten ein rechtsstaatliches Verfahren behindert, stellt sich im besonderen Maß gegen den Rechtsstaat, dessen Teil er sein soll."

Mildernd berücksichtigte der Senat, dass der Notar disziplinarrechtlich bisher noch nicht aufgefallen war. Auch habe er nicht aus Bereicherungsmotiven gehandelt und aus der Verzögerung des Rechtsstreits seien keine ersichtlichen, konkreten Schäden entstanden. Damit erübrige sich eine Prüfung, ob seine Behinderung der Beweisaufnahme für die Zurücknahme der Klage ursächlich gewesen war.

BGH, Urteil vom 10.11.2025 - NotSt (Brfg) 1/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 27. November 2025.

Mehr zum Thema