Bezeichung von Auschwitz und Majdanek als "polnische Vernichtungslager" beanstandet
Das ZDF (Antragsgegnerin) hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau angekündigt, in der die Lager Majdanek und Auschwitz als "polnische Vernichtungslager" bezeichnet waren. Aufgrund einer Beanstandung dieser Formulierung durch die Botschaft der Republik Polen in Berlin änderte die Antragsgegnerin den Text seinerzeit in "deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet". Der Antragsteller, ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg, hatte damals gegenüber dem ZDF ebenfalls die ursprüngliche Formulierung beanstandet, die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht sowie unter anderem die Veröffentlichung einer Entschuldigung verlangt.
ZDF veröffentlichte Entschuldigung auf seiner Internetseite
Das ZDF hatte sich daraufhin 2013 in zwei Schreiben an den Antragsteller entschuldigt und sein Bedauern ausgedrückt; im Frühjahr 2016 veröffentlichte es zudem eine Korrekturnachricht, mit der es sein Bedauern über die "unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung" ausdrückte und alle Menschen, die sich hierdurch in ihren Gefühlen verletzt sähen, um Entschuldigung bat. Der Antragsteller erwirkte aufgrund einer von ihm 2014 in Polen erhobenen Klage Ende 2016 in zweiter Instanz ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau, das die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Dauer eines Monats auf der Startseite ihres Internetauftritts eine Entschuldigung zu veröffentlichen, in der sie bedauert, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung aus dem Jahr 2013 "eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung" enthalten ist. Die Antragsgegnerin veröffentlichte den durch das Urteil vorgegebenen Text von Dezember 2016 bis Januar 2017 auf ihrer Internetseite.
BGH weist Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab
Der Antragsteller, der diese Veröffentlichung für unzulänglich hält, will das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland vollstrecken lassen. Während das Landgericht das Urteil für vollstreckbar erklärte und die sofortige Beschwerde des ZDF vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben war, hat der BGH auf die Rechtsbeschwerde des ZDF die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgewiesen.
Maßstab ist "ordre public" des Vollstreckungsstaats
Der BGH stellte klar, dass eine ausländische Gerichtsentscheidung nach den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften dann nicht für vollstreckbar erklärt werde, wenn ihre Vollstreckung der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die ausländische Entscheidung dürfe hierbei allerdings nicht inhaltlich überprüft werden, so der BGH. Es komme allein darauf an, ob das in ihr niedergelegte Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in einem nicht tragbaren Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen stehe. Das sei hier der Fall, weil die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung der im Urteil des Appellationsgerichts Krakau vorformulierten Erklärung offenkundig gegen das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen würde.
Prüfgegenstand nur kraft Urteils abzugebende Erklärung
In diesem Zusammenhang hat der BGH zunächst klargestellt, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte unrichtige Tatsachenbehauptung darstelle. Grundlage der rechtlichen Prüfung im Verfahren der begehrten Vollstreckbarerklärung sei aber nicht die ursprüngliche Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits in Polen war, sondern die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin durch die ausländische Entscheidung verurteilt worden sei. Diese stelle ihrem Inhalt nach eine Meinungsäußerung dar, so der BGH. Die zu vollstreckende Erklärung – die die Antragsgegnerin nach dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau als ihre eigene Äußerung abgeben müsse – besage, dass sie eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung bedauere und sich beim Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit zum polnischen Volk) und seiner Nationalwürde, entschuldige.
Verstoß gegen Meinungsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Antragsgegnerin könne jedoch nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung im damaligen Zusammenhang als eigene Meinung zu veröffentlichen, heißt es im Beschluss weiter. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG, der hierdurch bewirkt würde, verstoße zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das höchste deutsche Zivilgericht. Denn das ZDF habe die beanstandete Formulierung "polnische Konzentrationslager", die vier Tage lang abrufbar gewesen sei, noch am Tag der Beanstandung durch die Botschaft der Republik Polen berichtigt. Noch vor dem Urteil des Appellationsgerichts habe es in zwei Briefen den Antragsteller persönlich um Entschuldigung gebeten und außerdem eine erläuternde Korrekturnachricht mit einer an alle Betroffenen gerichteten Bitte um Entschuldigung veröffentlicht.