Entscheidung im Nussknackerstreit: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch Erzgebirge drin sein

Der BGH hat entschieden: Nussknacker dürfen nicht einfach mit "im Erzgebirge-Stil" beworben werden. Die Importprodukte nutzten den guten Ruf der Originale aus.

Der juristische Streit um die Werbung für einen nachgemachten Nussknacker "im Erzgebirge-Stil" ist beendet. Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Dresden zurückgewiesen, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte (Beschluss vom 19.09.2025 – I ZR 222/24). In dem Streit ging es um ein günstiges Importprodukt, das mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" online beworben worden war.

Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle. Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.

"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100% Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme", betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren.

BGH, Beschluss vom 19.09.2025 - I ZR 222/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 19. September 2025 (dpa).

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