Studienplätze, gerade im medizinischen Bereich, sind heiß begehrt. Oft versperrt in Deutschland der Numerus Clausus den Weg zum gewünschten Fach oder führt zu mitunter jahrelange Wartezeiten. Schneller kann es gehen, wenn man sich für eine ausländische Universität entscheidet, doch hier heißt es, bürokratische Hürden zu nehmen. Auf diesem Boden wächst das Geschäftsmodell von Studienplatzvermittlerinnen und -vermittlern. Sie suchen gegen ein Honorar passende Studienplätze im Ausland, kümmern sich um Formalia und Organisation.
So auch eine Vermittlerin, die sich am Donnerstag vor dem BGH mit einem ehemaligen Kunden streitet. Dabei geht es um das seinerzeit vereinbarte Erfolgshonorar, das sich schlussendlich auf über 11.000 Euro belief. Ihr Geschäftsmodell ist die Vermittlung von Studienplätzen in medizinischen Studiengängen an ausländischen Universitäten in mehreren Ländern. Ihr Team stellt für ihre Kundinnen und Kunden Bewerbungsunterlagen zusammen, fertigt Übersetzungen und Beglaubigungen an und reicht die Unterlagen bei den Universitäten ein. Wird ein Zugangstest erforderlich, bietet sie hierfür eigens Kurse an; zudem unterstützt sie bei anderen Herausforderungen, wie Wohnungssuche und Co. Wenn die Studienbewerberinnen und -bewerber einen Platz an der gewünschten Uni erhalten, sollen sie nach dem Vertragswerk der Vermittlerin eine einmalige Vergütung in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität zahlen. Unklar bleibt dabei zunächst, was das "Erhalten" eines Studienplatzes bedeutet: Ein Zulassungsbescheid oder erst der Abschluss eines Studienplatzvertrages?
Über 11.000 Euro Honorar für nicht angenommenen Studienplatz
Im Jahr 2022 beauftragte der spätere Beklagte die Vermittlerin per Formular auf ihrer Website, wobei er den gewünschten Studiengang (Humanmedizin), den gewünschten Studienbeginn (Wintersemester 2022/2023 oder Sommersemester 2023) sowie den gewünschten Studienort (Mostar/Bosnien) angab. Noch im August 2022 bat jedoch zunächst die Mutter des jungen Mannes die Vermittlerin, den Bewerbungsprozess zu stoppen, da er das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten könne. Das bestätigte er selbst kurz darauf per E-Mail.
Die Vermittlerin wies darauf hin, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei und das Problem im Übrigen im Risikobereich des Kunden liege. Eine Kündigungsmöglichkeit sei für diesen Fall nicht vorgesehen. Inzwischen habe sie dem Mann einen Studienplatz an der Wunsch-Universität in Bosnien besorgt, der vom Dekan unterschriebene Bescheid sei auf dem Weg. Ob er den Platz annehme oder nicht, müsse er selbst entscheiden; ihre Vergütung von 11.198,67 Euro müsse er in jedem Fall zahlen.
Das aber tat der Mann nicht und die Sache landete vor Gericht, wo die Studienplatzvermittlerin in beiden Vorinstanzen unterlag. Die bloße Erteilung eines Zulassungsbescheids reiche nicht aus, um das Honorar fällig zu stellen. Das ergebe eine Auslegung der Vertragsbedingungen. Eine Klausel mit diesem Inhalt wäre auch unwirksam, so die Gerichte.
Gerichte halten Klausel bislang für rechtswidrig
Das OLG führte dazu aus, der Vertrag sei als Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren. Ein Erfolgshonorar, das unabhängig vom Abschluss eines Studienvertrags fällig werde, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts und benachteilige den Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das OLG zog dabei auch die die Freiheit der Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl ihres Studienplatzes heran, die bedroht sei, wenn sie im Fall einer Absage größere finanzielle Aufwendungen fürchten müssten. Zudem trage bei einem Maklervertrag typischerweise der Makler bzw. die Maklerin das Risiko, dass es am Ende nicht zu einem Abschluss kommt. Das per Vertragsklausel auf die Kundinnen und Kunden abzuwälzen, sei auch nicht durch ein besonderes Risiko oder einen besonders hohen Aufwand bei der Suche gerechtfertigt.
Die mutmaßliche Maklerin stützte sich im Prozess darauf, dass es sich stattdessen um einen Dienstvertrag handele, sie also nur für ihre Leistungen und nicht für einen bestimmten Erfolg bezahlt werde. Außerdem sei es nicht sachgerecht, ihr, die schließlich erhebliche Vorleistungen erbringe, das Risiko aufzuerlegen, dass der Kunde bzw. die Kundin am Ende einen Rückzieher mache.
Über die Frage, ob ein solches Vertragsmodell tatsächlich im Maklerrecht anzusiedeln ist und ob wertungsmäßig vielleicht eine Ausnahme in Betracht kommt, verhandelt am Donnerstag der I. Zivilsenat in Karlsruhe (I ZR 160/24). Wann ein Urteil ansteht, ist noch offen.