Erektionsstörungen und Akne: BGH legt Fragen zur Telemedizin vor
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Werbung für Ferndiagnosen ist in Deutschland nicht zulässig, wenn die Behandlung im EU-Ausland nicht den hiesigen Standards entspricht. Ob diese Regelung im Heilmittelwerbegesetz mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, will der BGH vom EuGH klären lassen.

Der BGH hat am Donnerstag erklärt, dass das Verbot von Werbung für ärztliche Fernbehandlungen unionsrechtliche Fragen aufwirft. Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 26. März 2026 - I ZR 118/24).

Im Zentrum steht die Frage, ob § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) mit Art. 56 AEUV vereinbar ist, wenn ein Unternehmen in Deutschland für ärztliche Fernbehandlungen von in Irland ansässigen Ärztinnen und Ärzten wirbt, obwohl diese Behandlungen nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Der BGH sieht darin einen möglichen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr und möchte prüfen lassen, ob dieser Eingriff aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.

"Damit rückt er den grenzüberschreitenden Charakter des Geschäftsmodells in den Mittelpunkt und die Frage, ob und inwieweit inländische fachliche Standards als Maßstab für Werbung für Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten dienen dürfen. Das ist zu begrüßen", erklärt Dr. Elisa Fontaine, Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS.

Fragebogen-Diagnose aus Irland

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, dem unter anderem Ärztekammern, Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken angehören. Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das eine Plattform für medizinische Online-Behandlungen betreibt. Über die Website können Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland eine Fernbehandlung zu Krankheitsbildern wie Erektionsstörungen, Haarausfall, vorzeitigem Samenerguss oder Akne erhalten – einschließlich der Möglichkeit, die online verschriebenen Medikamente über eine kooperierende Versandapotheke zu beziehen.

Zur Behandlung von Erektionsstörungen sieht das Angebot vor, dass Nutzende einen Online-Fragebogen ausfüllen und anschließend eine Online-Diagnose sowie ein Rezept erhalten. Die Diagnose basiert ausschließlich auf den schriftlichen Angaben zu Gesundheitszustand, Symptomen, Unverträglichkeiten und Medikamenteneinnahme. Ein persönlicher Kontakt mit den beteiligten irischen Ärztinnen und Ärzten findet nicht statt – weder per Video noch per Telefon.

Der Wettbewerbsverband wirft dem Unternehmen vor, mit diesem Angebot gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen aus § 9 HWG zu verstoßen und damit unlauteres Verhalten nach § 3a UWG zu begehen. Er fordert, die Werbung für diese Form der Fernbehandlung zu stoppen.

OLG: Persönliches Gespräch notwendig

Das LG München I hatte die Klage noch abgewiesen. Die Werbung sei zulässig. Das OLG München hob die Entscheidung später auf und sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Das Gericht stellte darauf ab, dass bei den behandelten Krankheitsbildern grundsätzlich ein persönliches Gespräch notwendig sei, weil psychische Faktoren und Indikationen für begleitende Therapien eine Rolle spielen könnten.

Nach Auffassung des OLG komme es dabei nicht auf die berufsrechtliche Zulässigkeit nach irischem oder deutschem Recht an. Entscheidend sei allein, dass die Fernbehandlung im Sinne des HWG ohne persönlichen ärztlichen Kontakt erfolge und deshalb nicht den anerkannten fachlichen Standards entspreche.

BGH: Dienstleistungsfreiheit berührt

Mit der Revision wandte sich das Unternehmen gegen dieses Urteil. Der BGH hat über die Revision am Donnerstag nicht entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt, um die unionsrechtliche Frage durch den EuGH klären zu lassen.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter führten aus, dass das Werbeverbot aus § 9 HWG zulasten der in Irland ansässigen Ärztinnen und Ärzte in deren Dienstleistungsfreiheit eingreife. Das Verbot richte sich zwar an ein Unternehmen in Deutschland, berühre aber unmittelbar die Möglichkeit der irischen Ärztinnen und Ärzte, ihre Leistungen auf dem deutschen Markt anzubieten.

Der Eingriff könnte nach Art. 56 AEUV nur zulässig sein, wenn er aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre. Diese könnten möglicherweise in dem besonderen Gefahrenpotenzial von Fernbehandlungen liegen, insbesondere wenn Diagnosen und Verschreibungen gänzlich ohne persönliche ärztliche Wahrnehmung erfolgen. Ob dies einen Eingriff rechtfertigen kann, soll nun der EuGH klären.

Fontaine hält dies für einen wichtigen Schritt: "Die Rechtsprechung zum Werbeverbot des § 9 HWG war bislang streng und hat Anbieter telemedizinischer Leistungen, insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen, vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Der Vorlagebeschluss des BGH eröffnet nun eine Chance. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des EuGH eine Liberalisierung der nationalen Rechtsprechung nach sich ziehen wird."

BGH, Beschluss vom 26.03.2026 - I ZR 118/24

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 26. März 2026.

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