Wirecard-Aktionäre können im Insolvenzverfahren des früheren Dax-Unternehmens ihre Schadensersatzansprüche nicht als einfache Insolvenzforderungen anmelden. Der BGH entschied, dass ihre Ansprüche erst nach Forderungen einfacher Gläubiger wie den kreditgebenden Banken oder ehemaligen Angestellten zu berücksichtigen sind (Urteil vom 13.11.2025 – IX ZR 127/24).
In dem konkreten Fall verlangt die Vermögensverwaltung Union Investment von Wirecard Schadensersatz. Sie wirft dem Konzern vor, über Jahre ein nicht existentes Geschäftsmodell vorgetäuscht und seine finanzielle Lage falsch dargestellt zu haben. Hätten Anleger die Wahrheit gewusst, hätten sie keine Aktien gekauft, argumentiert die Investmentfirma. Sie hätten deswegen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.
Insolvenzverwalter hält Ansprüche für nachrangig
Union Investment hatte daher Ansprüche in Höhe von knapp zehn Millionen Euro zur Wirecard-Insolvenztabelle angemeldet. Doch Insolvenzverwalter Michael Jaffé bestritt die Forderungen. Er hält die Forderungen von Gläubigern bei der Verteilung der Insolvenzmasse für vorrangig. Denn: Wirecard schuldet unter anderem kreditgebenden Banken und ehemaligen Angestellten viel Geld.
Aktionäre hingegen haben zwar Kursverluste erlitten, dem Konzern aber weder Geld geliehen noch sonstige Leistungen erbracht, für die Wirecard ihnen noch eine Zahlung schuldig wäre. Wären ihre Ansprüche gleichrangig, bekämen die übrigen Gläubiger sehr viel weniger Geld. Laut Insolvenzverwalter Jaffé wären die Aktionäre daher nur zu berücksichtigen, falls am Ende des Insolvenzverfahrens noch Geld übrig bliebe.
BGH: Keine einfachen Insolvenzforderungen
Der BGH sieht das genauso. Er hob ein Zwischenurteil des OLG München auf, wonach die Wirecard-Aktionäre Ansprüche auf Schadensersatz nach § 38 InsO als einfache Insolvenzforderungen geltend machen können. Damit gilt wieder das Urteil des LG München, das die Klage der Union Investment in erster Instanz abgewiesen hatte.
Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre seien derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten, begründet der BGH seine Entscheidung.
Kompensation fehlgeschlagener Investition
Ein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch eines Aktionärs unterscheide sich grundlegend von Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger. Er entstehe nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiere er die – täuschungsbedingt – fehlgeschlagene Investition in eine eigene Geschäftstätigkeit, nämlich die der Gesellschaft, an der sich der Aktionär beteiligt.
Bei der Haftung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft gehe es daher um den Ausgleich von Schäden, die notwendig mit ihrer Aktionärsstellung zusammenhängen. Die insolvenzrechtliche Rangfolge setze solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zurück.
Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es laut BGH auch nicht, die Täuschung der Aktionäre in den Blick zu nehmen. Dies blende aus, dass Zweck des Rechtsgeschäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft war. Der Aktionär habe daher die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen.
In Summe ging es in Karlsruhe um viel Geld: Etwa 50.000 Wirecard-Aktionäre haben laut Gerichtsangaben Schadensersatz-Forderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt fordern die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse beträgt aber nur rund 650 Millionen Euro. Voraussichtlich werden die Gläubiger also auch ohne Beteiligung der Aktionäre nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen bekommen.


