Der IX. Zivilsenat hat entschieden (Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24): Tilgungsleistungen, die allein den Vermögensaufbau des Partners fördern, können vom Insolvenzverwalter als anfechtbare Leistung des anderen Ehegatten zurückverlangt werden. Anders die Zinszahlungen: Diese seien nicht anfechtbar, da sie den Wohnbedarf der Familie deckten und damit einer unterhaltsrechtlichen Pflicht (§§ 1360, 1360a BGB) entsprächen.
Im Streitfall hatte ein Ehemann nach Absprache mit seiner Frau sämtliche monatlichen Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen in Höhe von rund 675 Euro übernommen, mit dem beide ein je zur Hälfte erworbenes Grundstück finanzierten. Er war alleinverdienend; sie führte den Haushalt und betreute die vier gemeinsamen Kinder. Von Mai 2016 bis Juli 2019 zahlte er so etwa 24.122 Euro, davon rund 17.959 Euro Tilgung und gut 6.160 Euro Zinsen. Im August 2020 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte von der Ehefrau den hälftigen Betrag zurück – etwas über 12.000 Euro.
Das LG Trier wies die Klage noch ab. Das OLG Koblenz sprach dem Insolvenzverwalter entsprechend der vom Schuldner erbrachten hälftigen Tilgungsleistungen einen Betrag in Höhe von 8.980 Euro zu. Die Zinsanteile ließ es außen vor. Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen bislang fehlte, ließ das OLG die Revision zu. Der BGH folgt der Linie des OLG.
Tilgung als unentgeltliche Leistung – Zinsen als Unterhalt
Der Insolvenzrechtssenat stellt klar: Wer allein die Tilgung eines gemeinsamen Darlehens übernimmt, erbringt unentgeltliche Leistungen zugunsten des Partners. Die rechtliche Nachprüfung ergab, dass die Tilgungsleistungen des Schuldners (hier: der Ehemann) innerhalb des anfechtbaren Zeitraums innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgten (§ 134 Abs. 1 InsO) und eine Gläubigerbenachteiligung vorlag.
Die Richterinnen und Richter betonen, dass die Ehefrau durch die Ratenzahlungen des Mannes durch eine "ehebedingte Zuwendung" lastenfreies Eigentum an ihrem hälftigen Grundstücksanteil erlangt habe, ohne dafür eine echte Gegenleistung zu erbringen. In der von ihr erbrachten Haushaltsführung und Erziehung der minderjährigen Kinder sah der BGH keine anfechtungsrechtlich beachtliche Gegenleistung. Die Ehefrau habe damit ihre sich aus § 1360 BGB ergebende Pflicht erfüllt, zum Familienunterhalt beizutragen. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB sehe keine "Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten" vor. Vielmehr müssten beide Seiten nach ihren Kräften zum Familienunterhalt beitragen. Daraus resultiere kein Anspruch auf Vermögensaufbau.
Ebenso wenig helfe der Hinweis auf einen Gesamtschuldnerausgleich, denn der Ehemann hatte sich bewusst verpflichtet, die Raten allein zu tragen und habe deshalb keinen Ausgleichsanspruch gegen seine Frau geltend machen können.
Die Zinsanteile wertete der BGH dagegen als nicht anfechtbare entgeltliche Leistungen, da sie für das von der Familie bewohnte Eigenheim unterhaltsrechtlich geschuldet waren und die Befreiung von der Schuld bewirkten – wirtschaftlich vergleichbar mit Mietzahlungen.


