Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen - Berufsrecht steht nicht entgegen
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Ein Patient verspricht seinem Hausarzt, dass dieser nach seinem Tod ein Grundstück erhält. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arzt zu einer umfangreichen ärztlichen Betreuung samt Hausbesuchen und telefonischer Ereichbarkeit. Ist das zulässig? Abschließend geklärt ist das nach einem Urteil des BGH nicht.

Die vor einem Notar getroffene Vereinbarung sei allerdings nicht deswegen unwirksam, weil sie möglicherweise gegen ein in der ärztlichen Berufsordnung festgelegtes Zuwendungsverbot verstoße, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Sie verweisen auf die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit (Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24).

Der Patient hatte später zusätzlich ein Testament verfasst, das den übrigen Nachlass einer dritten Person zuwies. Nachdem der Patient gestorben war, nahm diese den Nachlass in Besitz. Der Arzt wurde zahlungsunfähig und über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von der testamentarisch bedachten Person die Übertragung des dem Arzt zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse. Seine Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Vorinstanz hält Vereinbarung für nichtig

Das OLG Hamm hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Insolvenzverwalter aber keinen Anspruch herleiten. Der Grund: Das Vermächtnis sei gemäß §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB nichtig, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.

Der Hausarzt habe gegen eine Vorschrift der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe verstoßen. Danach dürften Ärztinnen und Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe der Hausarzt sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen.

Berufsordnung kann Testierfreiheit nicht aushebeln

Der BGH sieht das anders. Ein Verstoß gegen das ärztliche Zuwendungsverbot mache das Vermächtnis nicht unwirksam. Dies verbiete die in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit. Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Vorschriften, die ein Berufsverband erlassen habe, reichten hierfür nicht (Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24).

Die Regelung in der Berufsordnung der Ärztekammer diene lediglich dem Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und der Integrität des Berufsstandes – nicht jedoch dem Schutz der Erblasserinnen und Erblasser oder ihrer Angehörigen. Ein zivilrechtlicher Nichtigkeitsgrund könne daraus daher nicht hergeleitet werden, so das Gericht.

Mögliche Sittenwidrigkeit noch zu klären

Zu Ende ist das Verfahren damit aber noch nicht. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache nach Hamm zurück. Dort soll jetzt unter anderem geprüft werden, ob die Vereinbarung aus dem "Erbvertrag" gegen die guten Sitten verstößt. Die Parteien müssten Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu beziehen, so der BGH.

BGH, Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 2. Juli 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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