Die Entscheidung des LG Berlin II über eine erbrechtliche Auskunftspflicht ließ keine Beschränkung des Pflichtenumfangs erkennen. Die Berufung durfte das KG daher nicht mit dem Argument als unzulässig verwerfen, der nötige Zeitaufwand erreiche in Geld umgerechnet nicht die Wertgrenze, so der BGH (Beschluss vom 12.11.2025 – IV ZB 34/24).
Auf einem Online-Portal für Porzellan, Möbel, Münzen und Briefmarken wurden 208 Gegenstände angeboten, an denen der Betreiber womöglich gar kein Eigentum hatte. Sie sollen aus dem Nachlass seines Vaters stammen, so der Vorwurf der tatsächlichen (Vertrags-)Erben. Auch den Verbleib von etwa 160 gefüllten Umzugskartons, die zur Lebensgefährtin des Erblassers nach Polen transportiert worden waren, solle er aufklären. Das LG Berlin II verurteilte den Mann antragsgemäß – er solle ein Nachlassverzeichnis nebst Belegen anlegen und Auskunft über den Verbleib der Gegenstände sowie etwaige Surrogate, Früchte und Nutzungen erteilen.
Die Beschwer dieser Verpflichtung bezifferte das KG mit bis zu 500 Euro, orientiert an einer stündlichen Entschädigung von 4 Euro (gemäß § 20 JVEG). Dementsprechend verwarf es die Berufung als unzulässig; die Wertgrenze von mehr als 600 Euro sei nicht erreicht. Der BGH hob diesen Beschluss nun auf: Der Aufwand für die Auskunft falle doppelt so hoch aus wie das KG meine.
Volle Auskunft, …
Der IV. Zivilsenat führte aus, dass sich der Umfang der Auskunftsverpflichtung maßgeblich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergebe. Dieser lasse – anders als das KG im Berufungsbeschluss meine – keine Beschränkung der Auskunftspflicht erkennen. Weder auf Gegenstände in seinem aktuellen Besitz noch Surrogate von Gegenständen, die einmal in seinem Besitz gewesen seien. Im Gegenteil habe er laut dem Urteilstenor den "Verbleib der Erbschaftsgegenstände" aufzuklären.
Eine Beschränkung ergebe sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Der Auskunftsanspruch sei dort zwar auf § 2027 Abs. 2 BGB gestützt und damit nur auf Gegenstände erstreckt worden, die nachträglich aus dem Nachlass genommen worden seien. Der Tenor lasse indes keinen Zweifel an der Unbeschränktheit des Anspruches, so dass der Senat die Urteilsgründe bewusst nicht heranziehe.
… halber Zeitaufwand?
Der Mann habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Beschwer bei einem Stundensatz von 4 Euro bei mehr als 600 Euro liegen würde. Der BGH setzte hier einen noch höheren Betrag an: Auch wenn die Auktionen hier streitig seien, würde allein die Auskunft über die 106 Umzugskartons deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der Senat veranschlagte für jeden Karton einen pauschalen Aufwand von einer Stunde und kam damit auf eine Beschwer von 640 Euro. Da auch noch Surrogate, Früchte und Nutzungen zu ermitteln sowie ein Nachlassverzeichnis mit (ggf. kostenpflichtigen) Belegen zu erstellen sei, liege eine Schätzung von 1.000 Euro näher.
Der Beschluss sei damit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das KG zurückzuverweisen. Der Senat wies außerdem darauf hin, dass § 2027 Abs. 2 BGB einen vollumfänglichen Auskunftsanspruch nicht stütze, sondern lediglich eine Auskunft über nachträglich aus dem Nachlass genommene Gegenstände. Die Details habe das KG nun festzustellen.


