Die Vergütung eines Betreuers, bzw. einer Betreuerin hängt unter anderem davon ab, wie die Person für diese Aufgabe ausgebildet ist. Kommt ein Gericht nachträglich zu der Auffassung, dass ein Betreuer doch nicht so gut ausgebildet ist, wie ursprünglich angenommen, kann es die Vergütung auch wieder nach unten korrigieren, stellte nun der IV. Zivilsenat (Beschluss vom 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25) klar und hob ein Urteil des OLG Berlin-Brandenburg auf.
In dem Verfahren ging es um eine Berufsbetreuerin im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus. Dass die Einstufung der Betreuerin überhaupt nachträglich überprüft wurde, hatte auch einen formalen Grund: Aufgrund einer Novellierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VGVG) wechselte die Zuständigkeit zur Eingruppierung der Betreuerinnen und Betreuer vom Direktor des Amtsgerichts zum Präsidenten des Landgerichts. Dieser sah die Ausbildung der Frau an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mit dem Abschluss als Diplom-Betriebswirtin nicht als vollwertigen Hoch- bzw. Fachhochschulabschluss an und stufte sie deshalb von der Vergütungsgruppe C in die Vergütungsgruppe B herab. Die ausgezahlten Betreuungssätze liegen dort um ungefähr ein Drittel niedriger.
Allerdings war im VGVG für eine solche nachträgliche Überprüfung der Einstufung gar keine Rechtsgrundlage vorgesehen. Und das nicht ohne Grund: Der Gesetzgeber wollte den Betreuenden so nach einer einmal erfolgten Einstufung Planungs- und Rechtssicherheit bieten. Deshalb hob das OLG auf Antrag der Betreuerin den Beschluss zunächst auf. Für den BGH war damit die Geschichte aber noch nicht zu Ende erzählt: Im Rechtsstaat müsse die Verwaltung grundsätzlich in der Lage sein, rechtswidrig ergangene Entscheidungen zu korrigieren, stellte er klar.
Verfassungsrecht sticht Fachrecht
Zwar gestand der BGH zu, dass der für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sonst herangezogene § 48 Abs. 1 VwVfG bei Verwaltungsakten der Justiz keine Anwendung finden könne. Sehr wohl sei allerdings der in der Norm angelegte allgemeine Rechtsgrundsatz heranzuziehen, dass die Verwaltung rechtswidrige Akte grundsätzlich zurücknehmen könne. Dies sei Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Beides sind Verfassungsgrundsätze und damit höher angesiedelt als das einfache Recht.
Eine Hoffnung bleibt der Betreuerin indes noch: Der BGH betonte, dass auch der in der Norm angelegte Vertrauensschutz Geltung beanspruchen kann. Es wird nun Aufgabe des OLG sein, zu entscheiden, ob die Betreuerin darauf vertrauen durfte, dass ihre Ausbildung eine Einstufung in der Vergütungsgruppe C rechtfertigte.


