Ein Wohnhauseigentümer versicherte sein Gebäude. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtete er sich unter anderem zur Einhaltung "aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften". 2018 errichtete der Versicherungsnehmer an der Hausfassade einen Pizzaofen. Vor dessen Inbetriebnahme erteilte der Schornsteinfeger weitere Auflagen für den Bau und behielt sich die Abnahme vor. Als später der Dachstuhl und Teile der Fassade von einem Brand betroffen waren, stellte sich der Pizzaofen als Brandherd heraus. Der Eigentümer verlangte von der Versicherung den vollständigen Ersatz des Brandschadens. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG ihr hingegen teilweise stattgegeben. Mit ihrer Revision vor dem BGH siegte die Versicherung.
Schwerpunktmäßig ging es in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22) um die Frage, ob die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Transparenzgebot genügt oder ob sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Die Vorinstanz hatte die Vorschrift für zu unbestimmt und intransparent und damit für unwirksam gehalten. Es sei schon nicht klar, ob mit ihr dynamisch auf sich ändernde Sicherheitsvorschriften verwiesen werde. Der Versicherte könne dieser Klausel jedenfalls nicht entnehmen, welche Vorschriften er genau zu befolgen habe.
Dem widersprach der BGH: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne sehr wohl, dass er alle staatlichen Sicherheitsvorschriften zum Schutz seines Eigenheims zu beachten habe. Es sei ihm auch klar, dass die jeweilig geltende Fassung der Sicherheitsregeln zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls anzuwenden sei. Die Karlsruher Richter verneinten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch die Klausel, weil ohne eine solche Verweisung unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder unvollständige Klauselwerke entstünden, die ihrerseits den Interessen der Versicherungsnehmer widersprechen könnten. Das Rationalisierungsinteresse des Versicherers könne gegenüber dem Klarheitsgewinn für den Leser durchaus überwiegen.
Der IV. Zivilsenat hält die für den Hauseigentümer relevanten Sicherheitsvorschriften auch für leicht zugänglich. Seine Pflichten ließen sich ohne Weiteres ermitteln. Insofern würden die kundenbelastenden Wirkungen auch nicht verschleiert oder der Versicherte sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Jeder Hauseigentümer kenne seine Pflichten oder müsse sie zumindest kennen, weil sie ihn auch unabhängig von den Versicherungsbestimmungen träfen. Das OLG muss nun erneut verhandeln.