Blutverdünner eingenommen: Unfallversicherer darf Leistungen kürzen

Ein Mann stirbt nach einem Sturz an einer Hirnblutung. Die Unfallversicherung kürzt die Todesfallleistung: Schließlich habe der Blutverdünner, den der Versicherte wegen einer Gerinnungsstörung einnehmen musste, die Folgen des Sturzes verschlimmert. Der BGH hat keine Einwände.

Der IV. Zivilsenat bestätigte die Kürzung der Todesfallleistung um 30%. Die Faktor-V-Leiden-Mutation des Versicherten – eine erblich bedingte Gerinnungsstörung des Blutes – habe an der unfallbedingten Hirnblutung mitgewirkt. § 8 AUB 94 (Einschränkungen der Leistungen) erfasse auch mittelbare Mitwirkungen, einschließlich solcher, die aus der bestimmungsgemäßen Einnahme ärztlich verordneter Medikamente resultieren (Urteil vom 03.12.2025 – IV ZR 185/24).

Der Versicherte – verheiratet, eine Tochter – nahm aufgrund der Mutation Blutverdünner ein. Wenige Tage nach einem Sturz verstarb er an den Folgen einer zunächst unerkannten Hirnblutung. Die vereinbarte Todesfallleistung von rund 25.565 Euro kürzte der Versicherer um 30% – wegen eines Mitwirkungsanteils der Vorerkrankung.

Klage und Berufung der Witwe und Tochter, die als Bezugsberechtigte bestimmt waren, auf Zahlung des restlichen Betrags in Höhe von 7.670 Euro blieben vor dem LG Osnabrück und dem OLG Oldenburg erfolglos; die Revision der Hinterbliebenen wurde zurückgewiesen.

Krankheit als Mitursache im Sinne des § 8 AUB 94

Der BGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen: Die Faktor-V-Leiden-Mutation (Vorerkrankung) sei eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Sie habe zur Einnahme der blutverdünnenden Medikation geführt, die die Folgen der Hirnblutung erheblich verstärkt habe. Damit liege eine bedingungsgemäße Mitwirkung vor.

Für eine Leistungskürzung genüge jede – auch mittelbare – Mitwirkung einer Krankheit. Der Wortlaut des § 8 AUB 94 enthalte keine Beschränkung auf unmittelbare Ursachen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel so, dass unfallfremde körperliche Beeinträchtigungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.

Auch ordnungsgemäße Medikamenteneinnahme relevant

Der Senat stellte klar, dass selbst die bestimmungsgemäße Einnahme ärztlich verordneter Medikamente bei der Mitwirkungsquote berücksichtigt werden könne, wenn sie auf eine Grunderkrankung zurückgeht und sich diese über die Therapie kausal auf die Unfallfolgen auswirkt.

Im konkreten Fall führte die Medikation nach Sachverständigenfeststellungen zu einem nahezu vollständigen Ausfall der Blutgerinnung – einem regelwidrigen Körperzustand, der seinerseits als Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel einzuordnen sei.

Den Hinweis der Klägerinnen, die Klausel greife zu weit, wies der BGH zurück. § 8 AUB 94 bezwecke, unfallbedingte von unfallfremden Ursachen abgrenzen zu können; der Versicherer müsse nicht für solche Schäden einstehen, die wesentlich durch eine bereits bestehende Erkrankung geprägt seien.

BGH, Urteil vom 03.12.2025 - IV ZR 185/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. Dezember 2025.

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