Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – das gilt auch für den Postweg eines Vergleichsentwurfs. Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24) belässt es bei der klassischen Risikoverteilung: Wer überweist, trägt das Risiko bis zur Gutschrift beim richtigen Empfänger. Eine Fälschung im Postlauf befreie den Schuldner nicht von seiner Pflicht – das Geld möge weg sein, die Schuld bleibe.
Die Parteien – Geschwister im Streit um Pflichtteilsansprüche – hatten sich auf einen Vergleich über 30.000 Euro geeinigt. Der Entwurf des Anwalts der Schuldner, in dem das Anderkonto der Vertreterin der Gläubigerin bei einer Kreissparkasse angegeben war, wurde von der Anwältin ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Gegenseite übersandt.
Auf dem Postweg wurde der Brief von Unbekannten abgefangen und die IBAN unbemerkt gegen die eines anderen Kontos ausgetauscht. Die manipulierte Fassung wurde dennoch unterschrieben und an die Anwältin zurückgesandt. Die Schuldner überwiesen die vereinbarten 30.000 Euro auf das angegebene Konto. Das Geld verschwand.
Die Gläubigerin – Tochter des verstorbenen Erblassers – verlangte dennoch Zahlung. Das OLG Köln gab ihr recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Keine Erfüllung ohne Gutschrift beim Gläubiger
Eine Überweisung auf ein manipuliertes Konto bewirke keine Erfüllung gemäß § 362 BGB. Eine Zahlung habe nur dann befreiende Wirkung, wenn sie dem Gläubiger oder einem von ihm wirksam ermächtigten Dritten "vorbehaltlos gutgeschrieben wird".
Die Angabe einer IBAN im Vertragstext genüge hierfür nicht. Eine Ermächtigung zur Leistung an den unbekannten Kontoinhaber habe nicht vorgelegen, ebenso wenig eine Genehmigung. Auch das Schweigen der Tochter des Verstorbenen nach Zugang der von beiden Seiten unterschriebenen Vergleichsfassung mit der falschen IBAN, begründe keine Zustimmung.
Risiko bleibt beim Schuldner
Die Manipulation sei der Gläubigerin nicht zuzurechnen, so der IV. Zivilsenat. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Schuldner die Gefahr des Verlusts bis zur tatsächlichen Gutschrift beim Gläubiger. Eine Ausnahme nach § 270 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 242 BGB komme nur in Betracht, wenn der Gläubiger durch eigenes Verhalten die Gefahr geschaffen habe – etwa durch Mitteilung einer falschen Kontonummer oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen. Das aber sei hier nicht der Fall gewesen.
Dass die Vertreterin der Gläubigerin den ausgedruckten Vergleich per Post statt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übersandte, ändere daran nichts. Eine aktive Nutzungspflicht bestehe nicht (dies sei nach § 130d S. 1 ZPO nur im Fall der Einreichung bei Gericht gegeben), und die Fälschung im Postlauf sei (aus der Lebenserfahrung folgend) ein gänzlich "unwahrscheinlicher Kausalverlauf". Auch der Umstand, dass die Gläubigerinvertreterin die ihr zugegangene Fassung des Vergleichs nicht auf die Übereinstimmung mit der von ihr unterzeichneten Version hin überprüft habe, rechtfertige keinen Übergang der Verlustgefahr. Denn abgesehen davon, dass sie mit einer Fälschung der Kontoverbindung nicht habe rechnen müssen, habe sie auch sonst keinen Anlass gehabt, das übermittelte Dokument auf die Richtigkeit der Kontoverbindung zu überprüfen.
Auch eine Risikoteilung nach § 242 BGB lehnte der BGH ab. Die gesetzliche Regelung des § 270 Abs. 1 BGB ordne ausdrücklich an, dass das Übermittlungsrisiko beim Schuldner verbleibe – selbst bei außergewöhnlichen Störungen.
Schadensersatzansprüche oder Einwendungen der Schuldner nach dolo agit, dem sogenannten Arglisteinwand, schieden aus. Die Schuldner bleiben zur Leistung an die Gläubigerin verpflichtet.


