Anlagebetrug: Geschäftsführer haftet auch nach seinem Ausscheiden

Ein Finanzunternehmen war weder so groß noch so international, wie es auf seiner Website behauptete. Ein geprellter Anleger verlangte wegen sittenwidriger Schädigung nun vom ehemaligen Geschäftsführer sein Geld zurück. Das bekommt er – auch für Geschäfte nach dessen Abtritt, entschied der BGH.

Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) umfasst auch nach seiner Abberufung geschlossene betrügerische Verträge, sofern er noch leitend innerhalb des Unternehmens tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Amtszeit in die Wege geleitet worden ist. Der BGH verurteilte deshalb den ehemaligen Geschäftsführer eines inzwischen insolventen Anlageunternehmens zur Zahlung von 30.000 Euro (Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 114/24).

Im Frühjahr 2020 expandierte ein schweizerisches Finanzunternehmen nach Deutschland. Die deutsche Ein-Mann-GmbH gab sich auf seiner Website international und vermittelte ein Bild sicherer und vertrauenswürdiger Finanzanlagen. Im Juli 2020 ging jedoch die schweizerische Finanzaufsicht gegen die dortige Muttergesellschaft vor. Den vertriebenen Finanzprodukten fehlte es an der staatlichen Bewilligung. Im November 2020 warnte die BaFin über den deutschen Ableger, woraufhin die Stiftung Warentest/Finanztest ihn auf die Warnliste setzte. 

Am 9. Dezember 2020 meldete die GmbH Konkurs an – der gleiche Tag, an dem eine Privatinvestorin 30.000 Euro in das Anlagesystem versenkt hatte. Der Geschäftsführer hatte ihr bereits im März Papiere für eine Anleihe geschickt, nach einfacher Überarbeitung war der Vertrag über eine stille Beteiligung im Dezember schließlich spruchreif gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war er jedoch bereits als Geschäftsführer abberufen worden.

Im Gegensatz zum LG München I, das die Schadensersatzklage der Anlegerin abgewiesen hatte, hielt das OLG München den Ex-Geschäftsführer für haftbar. Er konnte sich von den illegalen Geschäften seiner GmbH nicht wirklich distanzieren, wie nun der BGH bestätigte.

Mindestens die Augen verschlossen

Wie auch das OLG wertete der II. Zivilsenat die Geschäfte der GmbH als sittenwidrig. Durch "zahlreiche gravierende und dreisten Unrichtigkeiten" habe die Präsentation der schweizerischen AG das Bild einer großen, internationalen und bereits langjährigen Tätigkeit vermittelt. Zudem seien bezahlte Werbeanzeigen der AG als redaktionelle Artikel getarnt worden, um die unbewilligten Anleihen zu vertreiben. Diese betrügerische Anwerbung habe sich in Deutschland durch die GmbH fortgesetzt. 

Der Geschäftsführer eines solchen "Schwindelunternehmens" hafte nach § 826 unmittelbar, so der BGH. Wer federführend daran mitwirke, tue dies in der Regel bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Kundinnen und Kunden. Die Unterstützung eines solchen Systems sei sittenwidrig, sobald man sich dafür einspannen lasse und sich (zumindest leichtfertig) nicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betriebs vergewissere.

Haftung über die Geschäftsführung hinaus

Diese Haftung setze sich auch nach dem Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer fort, bestätigte der Senat auch. Das folge vorhergehender BGH-Rechtsprechung zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers (Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22). Die Karlsruher Richterinnen und Richter betonten jedoch, dass damit keine neuen Haftungsmaßstäbe gesetzt worden seien, sondern die fortgesetzte Haftung direkt aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen folge.

So belaufe sich die Ersatzpflicht des Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf alle Schäden, die dem "in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen". Nach der Abberufung geschlossene Verträge fielen noch in diesem Bereich, sofern der Ex-Geschäftsführer innerhalb des Systems noch leitend tätig sei oder der Vertrag noch während seiner Geschäftsführertätigkeit angebahnt worden sei. 

Letzteres sei hier einschlägig: Bereits im November 2020 – und damit vor der Abberufung des Geschäftsführers - habe ein erster, unterzeichnungsreifer Vertrag über die stille Beteiligung der Anlegerin vorgelegen. Der Beklagte habe damit rechnen können, dass es nach einzelnen Änderungen zum Vertragsschluss kommen würde, wenngleich erst später. Da sich der letztlich geschlossene Vertrag inhaltlich kaum vom Angebot unterschied, sei er jedenfalls noch als adäquate Folge der betrügerischen Handlung unter Führung des Ex-Geschäftsführers zu sehen. 

BGH, Urteil vom 02.12.2025 - II ZR 114/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 22. Dezember 2025.

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