Die Frau eines Notars war Geschäftsführerin einer GmbH, die die alleinige Gesellschafterin einer weiteren GmbH bildete. Sie führte auch die Geschäfte dieser GmbH. Ihr Mann beurkundete zum einen den Verkauf und die Abtretung ihres Anteils an der geschäftsführenden GmbH und zum anderen eine Gesellschafterversammlung der weiteren GmbH, in der seine Frau als Geschäftsführerin abgesetzt wurde. Problematisch dabei: Im Notartermin ließ sich die Frau vom Neffen des Notars als Vertreter beider GmbHs vertreten.
Das Registergericht wies die Anmeldung zur neuen Geschäftsführung und die neue Gesellschafterliste des Notars zurück. Die Beschwerde hatte genau wie die Rechtsbeschwerde zum BGH (Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 11/24) keinen Erfolg.
Der Notar war dem BGH zufolge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 2 BeurkG von der Beurkundung der Geschäfte seiner Frau ausgeschlossen. Auch wenn sie sich durch einen Dritten im Notartermin vertreten lasse, sei der Ausschließungsgrund gegeben. Aus dem Schutzzweck der Norm folge, dass eine rein formelle Beteiligung eines Dritten an der Urkunde nicht ausreiche, um die Unabhängigkeit des Notars zu gewährleisten. Sobald der Dritte seine Befugnis allein aus der Bevollmächtigung aus dem Personenkreis der § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 BeurkG ableite, hält der BGH die Beurkundung durch den Notar für unwirksam.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter zogen unter anderem den Willen des Gesetzgebers zur Begründung heran: Der Regierungsentwurf beschränke § 6 Abs. 1 BeurkG absichtlich nur auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Nur hier seien angesichts der Aufgabe des Notars, auf eine Erklärung hinzuwirken, die den von den Parteien beabsichtigten Erfolg herbeiführt, die hohen Anforderungen an die Form gerechtfertigt.
Eine Umgehung der Norm durch die formelle Einschaltung eines Dritten lässt der II. Zivilsenat nicht zu, da der Dritte als Vertreter im Innenverhältnis an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist. Jedenfalls in dem Fall, in dem der Vertreter vom alleinigen Geschäftsführer ausgewählt und im Namen der Gesellschaft mit ihrer Vertretung beauftragt wird, sei der Interessenkonflikt und die Gefahr einer Parteinahme durch den Notar genauso gegeben wie in Fällen einer Unterbevollmächtigung durch eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 BeurkG genannten Personen. Die Urkunden sind daher nach § 125 BGB nichtig.