Eine Bank hatte der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie hält eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für schadensersatzpflichtig; diese habe ihre Pflichten bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG schwerwiegend verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das erstinstanzliche Gericht, das mit der Schadensersatzklage der Bank befasst war, setzte das Verfahren daher gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung, KapMuG 2012) aus.
Die Bank hält das für unzulässig und focht den Aussetzungsbeschluss an. Doch das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Bank wandte sich an den BGH.
Der kam dem Begehren, die Aussetzung aufzuheben, nach (Beschluss vom 26.02.2026 – III ZB 22/24). Er hob die vorinstanzlichen Beschlüsse auf und ordnete an, dass das Verfahren vor dem LG fortzusetzen sei. Damit ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG 2012 auszusetzen sei, müssten die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen. Eine kreditgebende Bank sei aber bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.


