BGH hält sich verlängernde Maklerverträge tendenziell für zulässig

Maklerverträge, die sich ohne Kündigung automatisch verlängern, sind wohl grundsätzlich zulässig. Der Kunde muss aber auf einen Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlässt. Das zeichnete sich am 30.01.2020 in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ab. Das Urteil wird voraussichtlich in den nächsten Wochen verkündet (Az.: I ZR 40/19).

Regelung der Kreissparkasse Waiblingen möglicherweise zu undurchsichtig

Bleiben die Richter bei ihrer Einschätzung, dürfte die Kreissparkasse Waiblingen von einer Kundin vergeblich Schadenersatz fordern. Die Frau hatte die Sparkasse beauftragt, ihre Wohnung zu verkaufen. Der Auftrag war auf sechs Monate befristet, sollte sich aber ohne Kündigung immer wieder um drei Monate verlängern. Die Frau kündigte nicht, verkaufte die Wohnung am Ende aber über einen anderen Makler. Die Richter scheinen die Klausel inhaltlich noch für zulässig zu halten. Allerdings stand nur ein Teil der Regelungen im Vertrag und der Rest in einer Anlage. Das könnte zu undurchsichtig gewesen sein.

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2020 (dpa).