Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kann voraussichtlich
weiterhin Unternehmen bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz
abmahnen und verklagen. Die obersten Zivilrichter des
Bundesgerichtshofs sehen nach ersten Beratungen keinen Anlass,
die Klagebefugnis der Umwelthilfe infrage zu stellen, wie der
Senatsvorsitzende Thomas Koch am 25.04.2019 in der Verhandlung in
Karlsruhe sagte. Nach vorläufiger Einschätzung spreche auch nichts
für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Das Urteil wird in den nächsten
Wochen verkündet (Az.: I ZR 149/18). Der Termin dafür stand zunächst nicht fest.
Autohaus hatte Verfahren angestoßen
Ein Autohaus aus dem Raum Stuttgart, das erfolgreich von der
Umwelthilfe verklagt wurde, hat die Frage vor den BGH gebracht. Es
wirft der DUH unter anderem vor, mit ihren Abmahnungen und
Gerichtsverfahren als anerkannter Verbraucherschutzverband
hauptsächlich Geld für andere Zwecke machen zu wollen. Die DUH setzt
derzeit in etlichen Städten Diesel-Fahrverbote durch. Das tut sie
aber in ihrer Funktion als Naturschutzorganisation.
Redaktion beck-aktuell, 25. April 2019 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH Kassel, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Verwaltungsgerichte, Bejahung der Klagebefugnis, Luftreinhalteplan, Beigeladene Gemeinde, Elektronischer Rechtsverkehr, Fahrverbot, BeckRS 2018, 33140
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Düsseldorf: Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen des Abgasskandals, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.01.2018, becklink 2008889