BGH: Fußballverein kann von Fan nach Knallkörperwurf in Stadion Verbandsstrafe nur anteilig als Schaden ersetzt verlangen

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadenersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. Maßgeblich sei, so der BGH in seinem Urteil vom 09.11.2017, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen (Az.: VII ZR 62/17).

Verbandsstrafe für Verein wegen mehrerer Vorfälle

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt vom Beklagten Schadenersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, unter anderem bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

OLG verurteilte Zuschauer zu Zahlung von 20.340 Euro

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der BGH hatte dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (NJW 2016, 3715). Das OLG verurteilte den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro und wies die weitergehende Klage ab. Die vom OLG zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

BGH bestätigt OLG-Urteil

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadenersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 Euro : 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 Euro für angemessen erachtet worden seien, wovon 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro = 20.340 Euro (aufgerundet).

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 62/17

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2017.