Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen. Viele kümmern sich selbst um eine Zulassung. Einige wenden sich an Vermittler. Laut einer Klausel des Anbieters StudiMed wird das Honorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität schon bei einer Studienplatz-Zusage fällig. Das OLG München entschied, das benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Er sei in der Studienplatzwahl nicht mehr völlig frei. Ob er einen Vertrag mit der Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.
Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, sagte am Donnerstag in Karlsruhe in der Verhandlung des Falles, die vielfach verwendete Vereinbarung von StudiMed enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen. Bei der Prüfung werde ein Vertrag aber nicht in seine Einzelteile zerlegt, es komme auf den Schwerpunkt an. Komme der BGH zu dem Schluss, hier sei Maklerrecht anzuwenden, würde er die Klausel wohl auch als unangemessen einstufen, ließ Koch erkennen. Die Frage sei aber, ob es sich nicht eher um einen Dienstvertrag handele. Ein Urteil will der erste Zivilsenat in Karlsruhe am 5. Juni sprechen.
Erfolgshonorar zwischen 8.000 und 15.000 Euro
StudiMed-Geschäftsführer Hendrik Loll sagte vor der Verhandlung, Bulgarien, Litauen, Österreich und Polen etwa zählten zu den Studienländern, in die sein Unternehmen vermittele. Es berate die Familien, kümmere sich um Bewerbungsunterlagen, bereite Bewerber auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests vor und biete Betreuung vor Ort. Die Studiengebühr - also auch das Erfolgshonorar - liege zwischen 8.000 und 15.000 Euro. "Ob der Bewerber den Platz dann auch tatsächlich annimmt, ist kein zusätzliches Risiko, das wir übernehmen möchten."
Lolls Anwalt hob auf das Gesamtpaket ab. Die Leistungen seien etwas anderes als bei einem Grundstücksmakler. "Das muss man ja berücksichtigen." Gerade weil der Bewerber im konkreten Fall mit einer Abinote von 3,0 nicht für ein Medizinstudium prädestiniert sei, müsse er zum Beispiel einen Vorbereitungskurs absolvieren. Es handle sich schwerpunktmäßig also um einen Dienstvertrag.
Der Anwalt des Studenten entgegnete, bei der Prüfung müsse man von einem Verständnis ausgehen, das rechtliche Laien haben. "Die kundenfreundlichste Auslegung ist zweifellos die Auslegung als Maklervertrag."
Der Bewerber hatte StudiMed laut dem Urteil des OLG München im Jahr 2022 mit der Vermittlung eines Medizin-Platzes an der Uni Mostar in Bosnien beauftragt. Gut einen Monat später habe er Abstand von dem Vertrag genommen. StudiMed habe fast 11.200 Euro in Rechnung gestellt. Da das OLG München mit seinem Urteil von Entscheidungen anderer OLG abwich, ließ es die Revision zu.