BGH: Durch Verkehrsunfall geschädigtes Autohaus muss auch Restwertmarkt im Internet beachten

BGB §§ 249 II 1, 254; VVG § 115; StVG §§ 7 I, 18 I

Ein Geschädigter, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Weg der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Dies ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen dann gegeben, wenn er bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Etwas anderes gelte, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall sei dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18 (OLG Köln), BeckRS 2019, 16927

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 17/2019 vom 29.08.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Eines ihrer Fahrzeuge wurde bei einem Verkehrsunfall, dessen Folgen der Beklagte zu vertreten hat, erheblich beschädigt. Die Klägerin erholte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten, das den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter am 10.03.2016 auf 9.500 EUR brutto schätzte. Dieses Gutachten übergab die Klägerin der Beklagten.

Am 24.03. legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmers vor, der 17.030 EUR brutto anbot. Die Beklagte rechnete auf dieser Grundlage ab. Die Klägerin lehnte das Angebot mit Hinweis darauf ab, dass sie das Fahrzeug bereits einen Tag vorher zu dem im Gutachten geschätzten Preis verkauft habe.

Die Parteien streiten über die Höhe des anzurechnenden Restwerts. Eine außergerichtliche Einigung gelang nicht. Das LG legte seinem Gutachten das Restwertangebot der Klagepartei zugrunde und gab damit der Klage im Wesentlichen statt. Die Beklagte legte erfolglos Berufung ein, jedoch ließ das OLG die Revision zu.

Rechtliche Wertung

Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und abgeändert und die Klage abgewiesen. Er verweist zunächst darauf, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass in der Regel der Geschädigte nicht verpflichtet sei, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen. Auch sei der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei dem Schädiger auch vor dem Verkauf nicht die Gelegenheit zu geben, höhere Restwertangebote einzuholen und dem Geschädigten mitzuteilen. Der BGH bestätigt insofern seine bisherige Rechtsprechung, dass sich ein Geschädigter auf ein Gutachten eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen darf, wenn dies den allgemeinen Regeln für solche Gutachten entspricht.

Von dieser Rechtsprechung könne es jedoch Abweichungen geben. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in eigener Regie durchzuführen. Der Schädiger könne aber dann eingreifen, wenn es sich bei dem Geschädigten wie hier um ein Unternehmen handle, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Es sei der wirtschaftlichste Weg zu wählen und der Geschädigte habe nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch nur auf den «erforderlichen» Geldbetrag. Hier sei es im Zuge subjektbezogener Schadenbetrachtung so, dass kein Laie geschädigt sei, sondern jemand, der über individuelle Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten verfüge und daher sei eine Grenze durch wirtschaftliche Vernunft gezogen.

Praxishinweis

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung in diesem Ausnahmefall abgeändert. Die Entscheidung ist von ganz erheblicher Bedeutung, denn wo genau die Ausnahme liegt, dass wird die Rechtsprechung in Zukunft noch zu entwickeln haben – die Eigenschaft der Geschädigten als Autohaus wie hier wird als Kriterium allein wohl nicht ausreichen.

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2019.