BGH: Dienstgerichtshof muss erneut über geringe Erledigungszahlen eines Richters entscheiden

Im Rechtsstreit über sein Arbeitstempo hat ein Freiburger Richter vor dem Bundesgerichtshof zumindest einen vorläufigen Teilerfolg errungen. Der Mann wehrt sich gegen eine dienstrechtliche Ermahnung, seine Fälle schneller abzuschließen. Er sieht sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Mit seinen Anträgen blieb der 63-Jährige bisher erfolglos. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz jedoch am 07.09.2017 auf und verwies die Sache zurück. Zwar dürfe der Mann überprüft und grundsätzlich ermahnt werden, wenn er zu langsam arbeite. Allerdings reichten die hierzu bisher getroffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht aus (Az.: RiZ (R) 1/15, RiZ (R) 2/15 und RiZ (R) 3/15).

Durchschnittspensum seit Jahren unterschritten

Nach dem Wechsel des Antragstellers in einen anderen Senat des OLG ordnete die Präsidentin eine Sonderprüfung des im früheren Dezernat des Antragstellers hinterlassenen Verfahrensbestands an. Nach Durchführung der Sonderprüfung teilte sie dem Antragsteller in einem Vermerk ihre Absicht mit, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten sowie ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte anzuhalten, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend erfolgten sowohl Vorhaltung als auch Ermahnung. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahr 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am OLG entspreche.

Antragsteller fühlt sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung, den Vermerk mit der Ankündigung, dass eine dienstrechtliche Maßnahme beabsichtigt sei, sowie den Vorhalt einer ordnungswidrigen Art der Ausführung der Dienstgeschäfte und die Ermahnung zur ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Die Anträge hatten beim Dienstgericht im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Dienstgerichtshof für Richter wies die Berufungen des Antragstellers zurück.

BGH: Anordnung der Sonderprüfung war rechtens

Die Revision des Antragstellers ist beim Dienstgericht des Bundes hinsichtlich der Sonderprüfung (Verfahren RiZ (R) 3/15) und der Ankündigung einer dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme (Verfahren RiZ (R) 1/15) erfolglos geblieben. Die Anordnung der Sonderprüfung habe die richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt. Für die Sonderprüfung habe im Hinblick auf die bei dem Senatswechsel zurückgelassenen Akten ein objektiver Anlass bestanden. Eine unzulässige Weisung oder ein besonderer Ausdruck des Misstrauens gegen den Antragsteller ging nach Auffassung des Gerichts von dieser Maßnahme, auch wenn er vorab nicht informiert worden war, schon deshalb nicht aus, weil sie nur Akten betraf, für die er nicht mehr zuständig war.

Vorbereitende Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar

Hinsichtlich des Vermerks mit der Ankündigung einer dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme (Verfahren RiZ (R) 1/15) sei der Prüfungsantrag bereits unzulässig gewesen, weil der Vermerk mit der Gelegenheit zur Stellungnahme eine Verfahrenshandlung gewesen sei, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereitete, und eine vorbereitende Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar sei.

Dienstgerichtshof muss sich erneut mit zumutbarem Pensum befassen

Hinsichtlich des Vorhalts der ordnungswidrigen Art der Ausführung der Amtsgeschäfte und der Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte (Verfahren RiZ (R) 2/15) hat das Dienstgericht des Bundes das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Ein Dienstvorgesetzter dürfe einen Richter grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes aber beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt.

Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht ausreichend

Das habe im Ausgangspunkt auch der Dienstgerichtshof zugrunde gelegt. Seine Feststellung, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, sei aber nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Es fehle an ausreichenden Feststellungen des Dienstgerichtshofs dazu, was von anderen Richtern sachgerecht zu bewältigen ist. Durchschnittszahlen könnten dafür nur ein Anhaltspunkt sein.

BGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - RiZ (R) 1/15

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2017.