BGH bestätigt Haftstrafe für ehemaligen Musikhochschulpräsidenten wegen sexueller Nötigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2019 die Verurteilung eines früheren Musikhochschulpräsidenten wegen dreifacher sexueller Nötigung einer Sängerin, die sich an der Musikhochschule um eine Stelle beworben hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bestätigt (Az.: 1 StR 39/19). 

LG sprach in weiterem Fall frei

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines anderen Falles zum Nachteil einer weiteren Nebenklägerin hat es ihn freigesprochen. 

Sexuelle Handlungen trotz verbalen Protests und Gegenwehr vorgenommen

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen in seinem Büro auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt beziehungsweise sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen.

Strafzumessung nicht zu beanstanden

Der Erste Strafsenat hat die Verurteilung des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Die Beweiswürdigung zeige keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen trügen den Schuldspruch. Die Strafzumessung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen unter Umständen einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden habe.

BGH bestätigt auch Freispruch 

Der BGH hat weiter die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin in einem Freispruchsfall verworfen. Diesbezüglich habe das LG festgestellt, dass der Angeklagte die sich im Juli 2004 auf eine Assistentenstelle bewerbende und ihm bereits bekannte Nebenklägerin in seinem Büro auf das Sofa drückte und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführte. Die Nebenklägerin habe sich nicht gewehrt. Es sei nach dem Vorfall zu zwei einvernehmlichen Sexualkontakten der Nebenklägerin mit dem Angeklagten gekommen. Das LG habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet habe, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand zu unterbinden. Dabei habe das LG eine erschöpfende und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung aller Aspekte vorgenommen. Im Rahmen seiner umfassenden Bewertung sei es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die finale Verknüpfung zwischen Krafteinsatz und Herbeiführung des Analverkehrs nicht sicher nachgewiesen sei und auch der Angeklagte nach seinem Vorstellungshorizont keinen erwarteten Widerstand der Nebenklägerin mit Gewalt zu überwinden suchte.

BGH, Urteil vom 09.10.2019 - 1 StR 39/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2019.