BGH bestätigt Urteil gegen Betreiber eines gefälschten Online-Shops

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.09.2019 ein Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Betreiber eines gefälschten Online-Shops bestätigt. Dies teilte das LG mit. Die beiden Haupttäter, die gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt hatten, waren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer hatten wegen Beihilfe zum Betrug Haftstrafen auf Bewährung erhalten (Az. 3 StR 333/19).

Angeklagte: Fake-Shop wegen Schulden betrieben

Das Landgericht Osnabrück hatte es im März 2019 nach einem aufwändigen Verfahren als erwiesen angesehen, dass die beiden Hauptangeklagten sich bereits aus einem gemeinsamen früheren Haftaufenthalt kannten. Nach ihrer Entlassung wollten sie ihre Schulden bei nicht näher bekannten "Arabern“ und "Rocker“-Gruppierungen zurückzahlen. Die Schulden stiegen jedoch weiter an, nachdem die Hauptangeklagten sich für ein geplatztes Immobiliengeschäft weiteres Geld von den "Arabern“ geliehen hatten. Einer der Hauptangeklagten forcierte daraufhin den Plan, durch einen gefälschten Online-Shop für Elektronikartikel an Geld zu kommen, und weihte den anderen Hauptangeklagten ein. 

Finanzielle Unterstützung von Geldgebern in der Türkei

Unterstützt wurden sie bei der Umsetzung des Plans von einem gesondert verfolgten Mittäter, der Kontakt zu Geldgebern in der Türkei hatte und der am Aufbau mehrerer ähnlicher "Fake-Shops“ in Deutschland beteiligt war. Unter Mithilfe der beiden wegen Beihilfe verurteilten weiteren Angeklagten gelang es den Haupttätern, eine bestehende GmbH in Osnabrück zu erwerben und hier Geschäftsräume anzumieten. Bald darauf ging der professionell gestaltete Webshop online. Dort wurden diverse Elektronikartikel zu günstigen, aber noch nicht auffällig niedrigen Preisen angeboten. Dieser Shop zog bald erste Kunden an.

Großteil der Kunden nie beliefert

Tatsächlich verfügten die Täter über keine der angebotenen Artikel. Dennoch wurden anfangs Kunden vereinzelt mit Ware beliefert, um so den Eindruck der Seriosität zu steigern. Um diese Lieferungen durchzuführen, wurden Waren zu höheren Preisen bei anderen, echten Online-Shops gekauft und dann eine Direktlieferung an die Kunden des Fake-Shops veranlasst. Das Geld hierfür stellten die Hintermänner aus der Türkei zur Verfügung. Ein Großteil der Kunden des Fake-Shops wurde aber, wie von Anfang an geplant, nie beliefert, obwohl die Kunden die Ware per Vorkasse bezahlt hatten. Insgesamt betraf dies 811 Bestellungen mit einem Volumen von mehr als 280.000 Euro. 

Banken wurden misstrauisch und sperrten Konten

Aufgrund der ungewöhnlichen Aktivitäten auf den Konten der beiden Gesellschaften wurden jedoch rasch die kontoführenden Banken misstrauisch und sperrten die Konten vorläufig. Die von den Banken informierte Staatsanwaltschaft Osnabrück schritt umgehend ein und erwirkte einen Eilbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück. Damit konnten auf den beiden Konten die dort noch vorhandenen namhaften Beträge sichergestellt werden.

BGH: Keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten

Die Höhe der verhängten Strafen gegen die beiden Haupttäter hatte das Landgericht Osnabrück damit begründet, für sie spreche, dass sie weitgehend geständig gewesen seien. Der Schaden der geprellten Besteller werde zudem durch das sichergestellte Vermögen von den Konten wohl vollständig ausgeglichen werden können. Jedoch seien beide einschlägig vorbestraft und hätten kurz nach ihrer Haftentlassung, noch unter laufender Bewährung diese neuerlichen Taten begangen. Der BGH stellte nun fest, dass die Entscheidung des LG keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten aufweist. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2019.