Vorinstanz urteilte zugunsten demenzkranker Mieterin
Der BGH beschäftigte sich mit zwei Fällen, in denen die Vorinstanzen den Eigenbedarf bestätigt haben. Laut einem Urteil des Berliner Landgerichts darf eine Seniorin dennoch in der Wohnung bleiben: Die 80-Jährige, die seit 45 Jahren dort wohnt und der Demenz attestiert wurde, sei ein Härtefall (BeckRS 2018, 20085). Dagegen legte ein Familienvater Revision vor dem BGH ein. Die Familie mit zwei kleinen Kindern lebt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung und braucht selbst mehr Platz (Az.: VIII ZR 180/18).
Anderen Mietern droht Rausschmiss aus Doppelhaushälfte
Im anderen Fall wehren sich zwei Mieter mit Verweis auf verschiedene Krankheiten gegen den Rausschmiss aus einer Doppelhaushälfte in dem kleinen Ort Kabelsketal in Sachsen-Anhalt. Die Vorinstanz war der Ansicht, ein Umzug sei den Mietern zumutbar. Dagegen zogen diese vor den BGH (Az.: VIII ZR 167/17).
Gründliche Prüfung vermisst
Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe deutete es sich an, dass der BGH die Urteile aufheben wird. In beiden Fällen vermissten die höchsten deutschen Zivilrichter eine gründliche Prüfung. Welche Verschlechterung durch einen Umzug für einen Mieter konkret zu befürchten sei, müsse notfalls ein Gutachter klären.