BGH beendet langen Rechtsstreit um Störerhaftung

Ein jahrelanger Rechtsstreit des Netzaktivisten Tobias McFadden für freies WLAN in Deutschland ist zu Ende. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies am 07.03.2019 die Revision des Musikkonzerns Sony zurück. Damit ist ein Urteil des Münchner Oberlandesgerichts von März 2018 (BeckRS 2018, 3015) rechtskräftig, in dem Unterlassungsansprüche gegen eine unverschlüsselte Nutzung eines offenen WLAN abgewiesen worden waren.

Song wurde illegal über offenes Büro-WLAN heruntergeladen

Dabei ging es um die Frage, ob Internetnutzer, die ihr Drahtlosnetzwerk für die Allgemeinheit öffnen, für Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss geradestehen müssen. McFadden war 2010 von Sony abgemahnt worden, weil jemand über das offene WLAN seines Büros illegal einen Song heruntergeladen hatte. In der Auseinandersetzung wurde er von der Piratenpartei unterstützt.

Auch EuGH befasste sich mit dem Fall

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ging die Sache bis zum Europäischen Gerichtshof (GRUR 2016, 1146). Dieser entschied, dass Betreiber bei über ihr offenes WLAN begangenen Urheberrechtsverletzungen zwar nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können. Allerdings könne der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen. Inzwischen ist die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland aber abgeschafft. Der BGH hat die neue Rechtslage auch schon in einem Grundsatz-Urteil (GRUR 2018, 1044) bestätigt.

OLG: Keine Verpflichtung für die Zukunft

Das OLG München hatte in dem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass Sony mit dem Haupt­an­liegen schei­tert, McFadden zur Abschal­tung oder Verschlüsselung des WLAN-Hotspots zu verpflichten. McFadden wurde aber zur Zahlung der Abmah­ngebühren von 800 Euro verpflichtet, weil sein Fall vor dem 12.10.2017 passiert sei, an dem das neue Tele­me­di­en­ge­setz in Kraft getreten sei. Sony legte Revision ein und versuchte vor dem BGH weiter eine Abschaltung oder Verschlüsselung zu erreichen, während McFadden die Abmahngebühren akzeptierte.

BGH mit neuer Begründung

Der BGH verneinte nun erneut Unterlassungsansprüche und wies darauf hin, dass McFadden seinen Anschluss nicht privat, sondern gewerblich genutzt habe. Geschäftsleute seien schon nach alter Rechtslage erst dann verpflichtet gewesen, ihr Netzwerk zum Beispiel mit einem Passwort zu sichern, wenn sie jemand auf einen Rechtsverstoß hingewiesen habe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Verhandlung. Dass Sony McFadden vor der Abmahnung einen solchen Hinweis erteilt hätte, sei nicht festgestellt.

BGH, Entscheidung vom 07.03.2019

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2019 (dpa).