BGH: Bankklausel zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit für Verbraucher unwirksam

Eine von einer Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der ein Verbraucher gegenüber der Bank nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unwirksam. Eine derartige Aufrechnungsbeschränkung widerspreche den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht, entschied der Bundegerichtshof mit Urteil vom 20.03.2018 (Az.:XI ZR 309/16).

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendete sich gegen die folgende von der beklagten Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel: "Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind". Er verlangt die Unterlassung deren Nutzung. Während die Klage vor dem Landgericht erfolgreich war, wurde sie in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht abgewiesen. Der Kläger legte Revision ein.

BGH: Aufrechnungsbeschränkung benachteiligt Kunden unangemessen

Der BGH hat dem Kläger nunmehr Recht gegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Klausel sei unwirksam. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfe von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB, und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handele es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers.

Widerrufsrecht des Verbrauchers wird in unzulässiger Weise erschwert

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasse auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen könne. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2018.