BGH: Banken dürfen Entgelte für Ein- und Auszahlungen am Schalter verlangen

Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter vorsehen. Es ist dabei in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht erforderlich, dass Kunden im Weg einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barverfügungen eingeräumt wird. Ungeachtet dessen unterliegen solche Bankentgelte hinsichtlich ihrer Höhe einer Inhaltskontrolle, soweit sie gegenüber Verbrauchern erhoben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2019 entschieden (Az.: XI ZR 768/17).

Bank verlangt Entgelte für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Schalter

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Basis" verlangt sie - bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro - in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung" ein Entgelt von 2 Euro. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Komfort" mit höherem Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 Euro.

Klage gegen Entgelte in allen Instanzen erfolglos

Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf beziehungsweise von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 Euro oder 2 Euro. Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter und/oder am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Der Kläger legte Revision ein.

BGH ändert Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision im Wesentlichen verworfen, die Sache aber zur Nachholung einer Inhaltskontrolle hinsichtlich der Höhe der Entgelte zurückverwiesen. Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Entgeltklauseln zur Barein- und Barauszahlung ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, sei die Unterlassungsklage unbegründet. An der früheren Rechtsprechung, die solche Entgeltklauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden als unwirksam erachtet habe, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung enthielten, sei aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festzuhalten.

Entgelte für Bareinzahlung mit Einführung des Zahlungsdiensterechts zulässig

Zwar weise der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahr 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt habe, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das "vereinbarte Entgelt zu entrichten" sei (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Danach seien auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§§ 675c Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese dürfe - auch ohne Freipostenregelung - ein Entgelt verlangt werden.

Entgelthöhe unterliegt weiter der Inhaltskontrolle

Davon unabhängig unterlägen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greife die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber - wenn auch richtlinienüberschießend - Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen habe. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinn des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sei auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung" bepreise die Beklagte einen der Entgeltkontrolle unterliegenden Zahlungsvorgang.

Berufungsgericht muss Inhaltskontrolle nachholen

Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 Euro und 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhalte, müsse das Berufungsgericht nun klären. Hierbei sei zu beachten, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig wären, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, das heißt, hier die Barzahlung, entstünden (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, seien dagegen nicht umlagefähig.

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2019.