BGH: Automatische Vertragsverlängerung in Werbevertrag wegen Intransparenz unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.10.2017 eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet. Denn mangels Klarheit des Vertragsbeginns sei die letztmögliche Kündigungsmöglichkeit zur Abwendung der Verlängerung nicht erkennbar gewesen (Az.: XII ZR 1/17).

Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen vermietet

Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22.03.2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 Euro. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmung: "Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird." Mit Schreiben vom 03.03.2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung.

Klage in Vorinstanzen ohne Erfolg

Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 09.03.2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Dagegen legte die Klägerin revision ein. 

BGH: Verlängerungsklausel wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot unwirksam

Die Revision hatt keinen Erfolg. Der BGH stellt klar, dass eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags wegen fehlender Transparenz unwirksam sei, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit unklar sind, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht. Das sei hier deswegen der Fall, weil nach dem Vertragsinhalt letztlich unklar bleibt, ob für den Vertragsbeginn die bei Vertragsschluss ungewisse Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin oder dessen Übergabe an die Institution maßgeblich ist.

BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2017.