Externer Rechtsrat ersetzt keine Fachanwaltsfortbildung

Der BGH bleibt streng: Wer als Fachanwalt seine jährliche Fortbildung versäumt, kann das nicht durch berufliche Beratungsgespräche oder Besserung in späteren Jahren retten. Eine individuelle berufliche Beratung durch Externe ersetze keine Fortbildung.

Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen ihre Fortbildungspflichten jährlich und nachweisbar erfüllen, so der Anwaltssenat (Beschluss vom 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25). Individuelle berufliche Beratungen oder interne Schulungen genügen nicht. Eine verspätete Nachholung kann nur ausnahmsweise – und zeitnah – berücksichtigt werden.

Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, hatte seine Fachanwaltsbezeichnung verloren, weil er für das Jahr 2021 keine Fortbildungen nachweisen konnte. Er wandte ein, er habe als General Counsel seiner Arbeitgeberin externe steuerrechtliche Beratung in Anspruch genommen – etwa zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, steuerlichen Fragen ausländischer Arbeitskräfte oder Bilanzierungsfragen. Diese Gespräche seien Fortbildungen im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO gewesen, da sie der Vermittlung aktueller steuerrechtlicher Erkenntnisse dienten. Das half ihm allerdings nicht weiter. Seine Klage blieb vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin erfolglos. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies der BGH nun zurück.

Nach Auffassung des Senats setzt eine Fortbildungsveranstaltung voraus, dass ein Referent einem Kreis von Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und ein fachlicher Austausch möglich ist. Beratungsgespräche, die auf individuelle berufliche Fragestellungen zugeschnitten sind, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es handele sich vielmehr um die Einholung externen Fachrats im Rahmen der Berufsausübung – auch wenn dies mit Erkenntnisgewinn verbunden sei.

Fortbildungspflicht gilt strikt kalenderjahrbezogen

Der BGH stellte klar, dass die Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 1 FAO für jedes Kalenderjahr neu entsteht und nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden kann. Auch der Einwand des Anwalts, er habe in den Folgejahren seine Fortbildungsverpflichtungen stets erfüllt und könne die Stunden quasi "nachholen", blieb daher ohne Erfolg. Nur überobligatorische Fortbildungen im unmittelbar folgenden Jahr könnten ausnahmsweise als Nachholung berücksichtigt werden, Pflichtfortbildungen aber nicht.

Kein Anspruch auf Gelegenheit zur Nachholung

Die Rechtsanwaltskammer habe ermessensfehlerfrei gehandelt, so das Gericht weiter. Eine Pflicht, dem Anwalt vor dem Widerruf ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Fortbildungen zu geben, habe nicht bestanden. Die im Oktober 2023 in Kraft getretene Neuregelung des § 15 Abs. 5 S. 3 FAO, wonach Kammern zur Nachholmöglichkeit verpflichtet sind, gelte erst für Versäumnisse ab dem Jahr 2023.

Zudem sei der Steuerrechtler bereits 2022 unter Androhung des Widerrufs auf die fehlenden Nachweise hingewiesen worden, habe aber nicht reagiert. Dass er die Schreiben teilweise nicht erhalten haben wolle, ändere daran nichts.

BGH, Beschluss vom 24.10.2025 - AnwZ (Brfg) 32/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. November 2025.

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