BGH: Anspruch auf Freistellung von Vergütungsansprüchen eines anderen als des vom Rechtsschutzversicherer benannten Sachverständigen

ZPO §§ 307 S. 1, 555 III, 559 I 1, 565 S. 2; BGB §§ 278, 307 I 2, II Nr. 1, III 1; ARB §§ 5, 17 I c) bb) S. 4, VI 1, VII; VVG §§ 82 I, II 1, III

Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist. Bestehe der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliege der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gelte auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig sei. Außerdem entschieden die Richter, dass die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) intransparent ist und dass die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17 (LG Heilbronn), BeckRS 2019, 20651

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 19/2019 vom 19.09.2019

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Sachverhalt

Der Kläger ist mitversicherte Person eines bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Nachdem gegen ihn ein Bußgeldbescheid ergangen war, beauftragte er einen Rechtsanwalt. Dieser erbat von der Beklagten eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche die Beklagte wie folgt erteilte:

«Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt …, bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sachverständigengutachten. Bitte beauftragen Sie hiermit die … Sachverständigengesellschaft … Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!.»

Der anwaltliche Vertreter des Klägers beauftragte einen anderen Sachverständigen, der 711,80 EUR brutto berechnete. Die Beklagte erstattete 500 EUR. Zur Freistellung von der darüber hinausgehenden Vergütung sieht sie sich nicht verpflichtet, weil bei Beauftragung der von ihr benannten Sachverständigengesellschaft lediglich eine Vergütung von 400 EUR netto angefallen wäre.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den restlichen Gutachterkosten. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Rechtliche Wertung

Die Revision hat Erfolg. Der Umstand, dass der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt einen anderen als den ihm von der Beklagten benannten Sachverständigen beauftragt hat, führt nach Auffassung des BGH nicht nach § 17 Abs. 1 c) bb) ARB zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

Aus § 17 Abs. 1 c) bb) ARB ergebe sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon deshalb nicht, weil die Klausel dem Erfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ausreichender Transparenz nicht gerecht werde und deshalb unwirksam sei.

Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne nicht erkennen, welches bestimmte Verhalten von ihm verlangt werde, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefährden. Es sei für ihn unmöglich zu erkennen, welche Tatbestände Kosten auslösen, wie hoch die Kosten sind und wie er sein Rechtsschutzziel auf kostengünstige Weise erreicht. Er müsse zudem in seine Überlegungen verschiedene alternative Vorgehensweisen einbeziehen und deren jeweilige Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht bewerten und gegeneinander abwägen, um beurteilen zu können, ob sich mit einer kostengünstigeren Vorgehensweise das angestrebte Rechtsschutzziel erreichen lässt oder ob das höhere Kosten auslösende Vorgehen derart gewichtige Vorteile bietet, dass ihn der Versicherer ohne unbillige Beeinträchtigung seiner - des Versicherungsnehmers - Interessen nicht auf die kostengünstigere Alternative verweisen kann. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der regelmäßig nicht über juristisches Fachwissen verfüge, würden damit umfassende, bis ins Einzelne gehende rechtliche Überlegungen und Bewertungen abverlangt, zu denen er in aller Regel nicht in der Lage sei.

Daran ändere sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch dadurch nichts, dass ihm die Klausel zusätzlich abverlangt, zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen und seinen Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Hält sich der verständige Versicherungsnehmer an dieses Verhaltensgebot, müsse er gleichermaßen eine Entscheidung darüber treffen, ob er auf die Weisung des Versicherers Rücksicht zu nehmen hat, weil sie seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt, oder ob er eine andere Rechtsverfolgung bevorzugen darf, weil diese gegenüber dem ihm vom Versicherer angesonnenen Verhalten gewichtige Vorteile zur effektiven Erreichung des angestrebten Rechtsschutzziels bietet. Hierbei habe der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer dieselben - ihm in der Regel nicht möglichen - rechtlichen Überlegungen anzustellen.

Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der durchschnittliche, nicht juristisch vorgebildete Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls regelmäßig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wird. Das Transparenzgebot verlange vielmehr, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden.

Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil § 17 Abs. 1 c) bb) ARB auf § 82 VVG verweist und vom Klauselverfasser keine größere sprachliche Präzision verlangt werden dürfe, als sie der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Norm an den Tag gelegt habe. So genannte deklaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, seien der Inhaltskontrolle entzogen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Allerdings sei die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Ergänze eine Klausel Rechtsvorschriften oder fülle sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, könne kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat. So liege es hier. § 17 Abs. 1 c) bb) ARB nehme zwar in Satz 1 auf § 82 VVG Bezug und lehne sich in Satz 4 an § 82 Abs. 2 Satz 1 VVG an. Die Klausel wiederhole das Gesetz aber nicht lediglich, sondern konkretisiere es.

Auch einen etwa darin liegenden Fehler des Rechtsanwalts, der einen anderen als den ihm von der Beklagten benannten Sachverständigen beauftragt hat, müsse sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht zurechnen lassen. Der Rechtsanwalt sei Repräsentant des Klägers. In der Rechtsschutzversicherung gehe es nicht um Risikoverwaltung im engeren Sinn wie in der Sachversicherung. Auch Vertragsverwaltung liege nicht vor, wenn der Rechtsanwalt - wie im Streitfall - nicht mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses zum Versicherer, sondern mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Einzelfall betraut wird.

Eine Zurechnung nach § 17 Abs. 7 ARB scheide aus, weil die Klausel unwirksam sei. Sie übertrage das Zurechnungsmodell des § 278 BGB auf die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und setze sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung, die dem Versicherungsnehmer das Handeln und Wissen eines Dritten nur in engen Grenzen zurechnet und die Repräsentanteneigenschaft des Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht.

Praxishinweis

Ob die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, war in der Literatur umstritten (für Intransparenz Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 482, 484; ders., VuR 2011, 290, 292; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 6. Aufl. § 125 Rn. 19; ähnlich Cornelius-Winkler, r+s 2011, 141, 143 f.; krit. ders. in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 46; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 65 ff.; a.A. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 24; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 5). Das OLG Köln (Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 152/14, VersR 2016, 113) hatte zu der Frage entschieden, dass § 17 Abs. 1 c) bb)) ARB 12 jedenfalls dann mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbar sei, wenn eine der dort ausdrücklich beschriebenen Verhaltensweisen in Rede steht.

Nach der BGH-Rechtsprechung zur Zurechnung von Repräsentantenverhalten ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrags eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (Vertragsverwaltung).

Über die Frage der Repräsentanteneigenschaft des Rechtsanwalts in der Rechtsschutzversicherung besteht in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit. Nach OLG München (Urteil vom 30.06.2017 - 25 U 4236/16, VersR 2017, 1516) soll Vertragsverwaltung nicht vorliegen, wenn der Rechtsanwalt nicht mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses zum Versicherer, sondern mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Einzelfall betraut wird (so auch Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 137; HK-VVG/Felsch 3. Aufl. § 28 Rn. 133; Looschelders in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch 3. Aufl. § 17 Rn. 83; Looschelders, r+s 2015, 581, 590; HKVVG/Münkel 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 19; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 127 Rn. 4; Wendt, r+s 2012, 209, 212).

Nach anderer Auffassung soll dies für die Annahme einer Repräsentantenstellung genügen (LG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2010 - 9 S 612/09, VersR 2011, 1044, 1045; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 45; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 1; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 27 Rn. 69; van Bühren, VersR 2014, 148, 150; ders., r+s 2016, 53, 57).

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2019.