Die Kreditnehmer schlossen 2012 zwei Verträge über Immobilien-Verbraucherdarlehen. Der effektive Jahreszins wurde in den Verträgen mit 4,06% angegeben. Acht Jahre später widerriefen sie beide Darlehen und beriefen sich unter anderem darauf, dass der effektive Jahreszinses zu niedrig beziffert worden sei, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Die Sache ging vor Gericht, wo die Berufungsinstanz dies noch anders sah. Das Gericht hatte ein
Sachverständigengutachten eingeholt, das für die Darlehen einen
effektiven Jahreszins von 4,07% ergeben hatte. Eine Abweichung bei
dieser Pflichtangabe (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1
Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.) um 0,01
Prozentpunkte erachtete das Berufungsgericht jedoch für so minimal, dass es
die Verletzung der Informationspflicht für unerheblich hielt. Die
Widerrufsfrist sei daher schon lange abgelaufen gewesen.
Alte Regelung
eindeutig: Zu niedrige Angabe hindert Anlaufen der Widerrufsfrist
Der BGH hat die
Ansicht des Berufungsgerichts auf Revision der Kreditnehmer als
rechtsfehlerhaft moniert und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom
21.10.2025 - XI ZR 133/24). Ein zu niedrig angegebener
Effektivzinssatz hindere bei einem vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen - und somit noch nach altem Kreditvertragsrecht zu beurteilenden - Vertrag über ein Verbraucherdarlehen den Beginn der
Widerrufsfrist. Anders als teilweise vertreten, führe er nicht nur
zu einer Verminderung des Sollzinssatzes nach § 494 Abs. 3 BGB. Der
BGH verweist auf die explizite gesetzliche Regelung in § 494 Abs. 7
S. 2 BGB a.F.: Danach begann die Widerrufsfrist erst dann zu laufen,
wenn der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags mit der Änderung
nach § 494 Abs. 3 BGB - also der entsprechenden Verminderung des
Sollzinssatzes - erhalten hat.
Auch lasse sich seine Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf eine zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses übertragen, stellte der Senat klar. Danach schließe eine fehlerhafte Angabe zu deren Berechnung den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus; sie hindere aber nicht den Beginn der Widerrufsfrist, weil es sinnlos sei, die Angabe nachzuholen. Bei einem zu niedrig angegebenen Effektivzins sei die Nachholung der richtigen Zinshöhe hingegen sinnvoll. Denn der effektive Jahreszins diene der Transparenz und solle Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Vergleich der Kreditkonditionen ermöglichen.
Berufung auf
Widerrufsrecht eventuell missbräuchlich
Das Berufungsgericht muss nun neu entscheiden. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht aufgrund seines bisherigen Standpunktes Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nicht nachgegangen war. Sollte das Ergebnis auch dann ein um 0,01 Prozentpunkte zu niedrig angegebener Effektivzins sein, bedeutet das aber noch nicht, dass die Kreditnehmer sich mit dem Widerruf von den Darlehen lösen konnten. Denn das OLG müsste laut BGH dann prüfen, ob die Berufung auf das Widerrufsrecht in Anbetracht der geringfügigen Abweichung missbräuchlich wäre.


