Streit um Zugewinnausgleich: Keine Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes

In einem Streit um Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund erstrebte der Ehemann auf der Auskunftsstufe die Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes. Der BGH befand den Antrag wie die Vorinstanzen für unzulässig, da der Trennungszeitpunkt kein Rechtsverhältnis sei. 

Die Eheleute stritten in einem Scheidungsverbundverfahren über einen Zugewinnausgleich und verlangten auf der ersten Stufe wechselseitig Auskunft unter anderem über das Trennungsvermögen zu unterschiedlichen Trennungszeitpunkten. Der Ehemann stellte dann einen Antrag auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes. Die Vorinstanzen beurteilten den Antrag als unzulässig. Denn der Trennungszeitpunkt sei kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO), erläuterte das OLG. Er sei nur eine Voraussetzung für den Auskunftsanspruch (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), mithin nur eine tatsächliche Vorfrage für das Rechtsverhältnis des Getrenntlebens.

Auch die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes unzulässig ist, da es an einem Rechtsverhältnis fehle (Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 203/25). Vorfragen, einzelne Elemente oder bloße rechtserhebliche Tatsachen seien nicht feststellungsfähig. Der Trennungszeitpunkt sei aber eine "bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens". Erst vom Getrenntleben gingen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der Trennung, die erst zum Getrenntleben führe.

Für den BGH ist auch kein beachtliches praktisches Interesse an einer gesonderten Feststellung des Trennungszeitpunkts erkennbar, das die Gegenauffassung, die eine Zwischenfeststellung für zulässig erachtet, geltend macht. Diese Ansicht argumentiert, dass der Trennungszeitpunkt anderenfalls in den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichs und anderen Folgesachen abweichend ausfallen könnte, da die zur Auskunft verpflichtende Entscheidung weder eine innerprozessuale Bindungswirkung entfalte noch der in Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft erwachse. Das überzeugt den BGH nicht. So legt er unter anderem dar, dass es für die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht darauf ankomme, ob der zugrunde gelegte Trennungszeitpunkt in der Auskunft des Antragsgegners zutreffe.

BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 203/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 24. Februar 2026.

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