Die Eheleute
stritten in einem Scheidungsverbundverfahren über einen
Zugewinnausgleich und verlangten auf
der ersten Stufe wechselseitig
Auskunft unter anderem über das Trennungsvermögen
zu unterschiedlichen Trennungszeitpunkten. Der Ehemann stellte dann
einen Antrag auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes. Die
Vorinstanzen beurteilten den Antrag als unzulässig. Denn der
Trennungszeitpunkt sei kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§
256 ZPO), erläuterte das OLG. Er sei nur eine
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB), mithin nur eine tatsächliche Vorfrage für das
Rechtsverhältnis des Getrenntlebens.
Auch die
Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte keinen Erfolg. Der BGH
bestätigte, dass die (Zwischen-)Feststellung des
Trennungszeitpunktes unzulässig ist, da es an einem Rechtsverhältnis
fehle (Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 203/25). Vorfragen, einzelne
Elemente oder bloße rechtserhebliche Tatsachen seien nicht
feststellungsfähig. Der Trennungszeitpunkt sei aber eine "bloße
Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens". Erst
vom Getrenntleben gingen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der
Trennung, die erst zum Getrenntleben führe.
Für den BGH ist auch kein beachtliches praktisches Interesse an einer gesonderten Feststellung des Trennungszeitpunkts erkennbar, das die Gegenauffassung, die eine Zwischenfeststellung für zulässig erachtet, geltend macht. Diese Ansicht argumentiert, dass der Trennungszeitpunkt anderenfalls in den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichs und anderen Folgesachen abweichend ausfallen könnte, da die zur Auskunft verpflichtende Entscheidung weder eine innerprozessuale Bindungswirkung entfalte noch der in Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft erwachse. Das überzeugt den BGH nicht. So legt er unter anderem dar, dass es für die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht darauf ankomme, ob der zugrunde gelegte Trennungszeitpunkt in der Auskunft des Antragsgegners zutreffe.


