Jedenfalls bei führender elektronischer Akte sind elektronische Dokumente zwingend im PDF-Format zum Gericht zu geben (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV). Reicht ein Prozessvertreter eine zunächst als docx-Datei eingereichte Berufungsbegründung außerhalb der Frist formwahrend nach, muss er die Identität der beiden Dokumente darlegen. Das Gericht muss die Schriftstücke nicht von Amts wegen vergleichen, so der BGH (Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 313/24).
In einer Verkehrsunfallsache sah es für die Beklagtenseite eigentlich gut aus. In der Berufung verminderte das LG Oldenburg die erstinstanzlich ausgeurteilte Haftungsquote von 1/3 auf nurmehr 20%. Der BGH hat diese Entscheidung auf Revision der Klägerseite nun allerdings aufgehoben. Grund dafür ist nicht etwa eine haftungsrechtliche Frage, sondern ein anwaltliches Missgeschick.
Der Beklagtenvertreter hatte die Berufungsbegründung zwar fristwahrend eingereicht, allerdings als Word-Datei im docx-Format und damit entgegen § 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Erst nach Ablauf der Frist reichte er es "vorsorglich" formwahrend als PDF nach. Das LG hatte sich daran zunächst auch gestört, ließ sich aber davon überzeugen, dass die beiden Dokumente auf Anhieb als identisch zu erkennen gewesen seien. Das änderte sich nun vor dem VI. Zivilsenat.
PDF-Format ist zwingend
In Karlsruhe betonte man, dass die Einreichung elektronischer Dokumente im PDF-Format jedenfalls bei führender elektronischer Akte zwingendes Recht sei. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV lege das insoweit eindeutig fest. Die Berufungsbegründung sei als docx-Datei daher nicht formwahrend und damit zur Bearbeitung durch das Gericht ungeeignet gewesen (§ 130a ZPO).
Fraglich war nur, inwieweit dieser Formmangel durch die Nachreichung im PDF-Format geheilt worden war. Gemäß § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO gelte ein formgerecht nachgereichtes e-Dokument als fristgemäß eingereicht, wenn die Nachreichung "unverzüglich" nach einem Hinweis des Gerichts erfolge. Hier war ein solcher Hinweis gar nicht ergangen, sodass in zeitlicher Hinsicht kein Problem bestanden habe.
Nur "vorsorglich" reicht nicht
Allerdings sei der Anwalt hier in der Pflicht gewesen, glaubhaft zu machen, dass die beiden Dokumente inhaltlich übereinstimmten. Dass es dem Gericht "unproblematisch möglich" gewesen sei, die Dokumente als identisch zu erkennen, ließ der Senat nicht ohne Weiteres gelten. Die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO sei eine unverzichtbare Voraussetzung, die auch nicht einschränkend ausgelegt werden könne.
Bei der Nachreichung hatte der Prozessvertreter erklärt, die Berufungsbegründung "vorsorglich nochmals als pdf-Datei" übersandt zu haben. Dieser Erklärung lasse sich zwar durchaus entnehmen, dass die beiden Dokumente einen identischen Inhalt haben sollten. Eine hinreichende Glaubhaftmachung hätte aber darüber hinausgehen müssen. Eine anwaltliche Versicherung über die Richtigkeit bzw. Identität der Dokumente hätte dafür sogar ausgereicht. In den folgenden Schriftsätzen habe der Anwalt hingegen ausdrücklich erklärt, dass er eine Glaubhaftmachung der Identität aufgrund der Offensichtlichkeit hier für entbehrlich halte.
Dem hielt der Senat nun entgegen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, formwahrende mit formwidrigen Dokumenten von Amts wegen zu vergleichen. Das widerspreche der gesetzlich zwingenden Vorschrift der Glaubhaftmachung. Außerdem lasse sich ein Abgleich nur mit einer technischen Infrastruktur bewerkstelligen, die docx-Dokumente auch auslesen könne. Das wiederum sei für die Arbeit von Gerichten nicht maßgeblich.
Ob das Gericht diese Möglichkeit im Einzelfall gehabt hätte, sei unerheblich. Grundsätzlich gelte: Der Absender einer Datei im unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Auch gelte der Inhalt der formwidrigen DOCX-Datei nicht etwa bereits als aktenkundig.


