Ein Autofahrer nutzte mit seinem BMW X3 eine Autowaschanlage. Der Wagen ist – wie alle Fahrzeuge aus der Baureihe – mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet. Vor der Einfahrt in die Waschstraße mahnte ein Hinweisschild "Einfahrbedingungen & Hausrecht" unter anderem wie folgt: "(…) Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, (…)". Der BMW-Fahrer fuhr trotzdem in die Waschstraße und es kam, wie es kommen musste: Der Tankdeckel öffnete sich selbst durch den Druck der Waschsäulen und riss in der Folge ab.
Der Fahrer des SUV verlangte daraufhin rund 1.500 Euro Reparaturkosten. Seine Klage hatte zunächst vor dem AG Erfolg, wurde aber vom LG Bonn abgewiesen. Laut gutachterlicher Feststellung fehlte es zwar an einem Hinweis in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs des Herstellers auf das selbsttätige Öffnen des Deckels. Dies sei jedoch nicht der Anlagenbetreiberin anzulasten.
Kein Verstoß gegen Schutzpflicht
Der VII. Zivilsenat des BGH pflichtete dem LG bei und stellte in der Revision klar (Urteil vom 22.05.2025 - VII ZR 157/24): Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung sei als Werkvertrag nach § 631 BGB einzuordnen. Daraus resultiere zwar eine vertragliche Schutzpflicht der Anlagenbetreiberin, Fahrzeugschäden zu vermeiden – jedoch nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Diese Pflicht habe die Beklagte erfüllt, indem sie am Eingang der Waschstraße hinreichend auf drohende Schäden hingewiesen habe, sogar explizit bezogen auf Tankklappen, die "sicher verriegelt" sein müssten. Das sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis als Warnung zu verstehen, dass ein lediglich "geschlossener" Tankdeckel nicht genüge.
Dass der BMW über keine mechanische Verriegelung verfüge, sei eine fahrzeugspezifische Eigenart, die nicht im Verantwortungsbereich der Betreiberin liege. Ein zusätzlicher Warnhinweis sei nicht erforderlich. Vielmehr hätte der Fahrer eigenverantwortlich handeln und prüfen müssen, ob sein Fahrzeug für die Nutzung der Waschstraße überhaupt geeignet war. Andernfalls oder bei Zweifeln hätte er von der Nutzung der Anlage Abstand nehmen müssen.
Keine Beweislastumkehr, kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung, so der BGH weiter, trage eindeutig der Geschädigte. Eine Beweislastumkehr komme nur dann in Betracht, wenn sich die Schadensursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers realisiert. Das sei hier allerdings nicht der Fall, da die Ursache aus dem Risikobereich des Klägers stamme.
Auch ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten sei nicht erkennbar. Die Anlage habe – laut gerichtlich bestelltem Sachverständigen – technisch einwandfrei funktioniert. Ein Sonderwissen über technische Eigenheiten einzelner Fahrzeugbaureihen könne von der Waschstraßenbetreiberin nicht verlangt werden. Nur bei positiver Kenntnis über die Untauglichkeit bestimmter Fahrzeugmodelle zur Nutzung der Anlage (zum Zeitpunkt der Waschstraßennutzung durch den Kunden) könne eine Hinweispflicht entstehen – eine solche Kenntnis habe der Kläger aber nicht nachweisen können.