Bei der Wohnungssuche diskriminiert: Makler muss Frau mit ausländischem Namen entschädigen
© picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth

Eine Frau bekommt wegen ihres ausländischen Namens keinen Termin für eine Wohnungsbesichtigung. Nun muss der Makler ihr 3.000 Euro Entschädigung zahlen, bestätigt der BGH.

Auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Familie im hessischen Groß-Gerau hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine von einem Makler angebotene Wohnung beworben – mit prompter Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Auch andere von Waseem selbst oder von ihr veranlasste Besichtigungsanfragen mit ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos. Als die 30-Jährige es dann unter den Namen Schneider, Schmidt und Spieß – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – versuchte, bot der Makler ihr jeweils Besichtigungstermine an.

Wer haftet für die verbotene Benachteiligung?

Waseem meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten. Das verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Daher müsse der Makler sie entschädigen. Vor dem AG Groß-Gerau hatte sie mit ihrer Forderung keinen Erfolg. Das LG Darmstadt aber sprach ihr im vergangenen Jahr 3.000 Euro nebst Erstattung ihrer Anwaltskosten zu. Weil der Makler gegen das Urteil Revision einlegte, landete der Fall vor dem BGH.

Dort ging es in der mündlichen Verhandlung vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen Verstoß gegen das AGG überhaupt haften muss. Der Anwalt des Maklers argumentierte, sein Mandant sei vom Vermieter der Wohnung beauftragt worden – daher hafte nicht er, sondern der Vermieter. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große
Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern folgenlos bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt, nicht aber mit den Vermieterinnen und Vermietern selbst.

"Klarer Fall von Diskriminierung"

Vor dem BGH hielt das Urteil der Vorinstanz. Wer bei der Wohnungssuche wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werde, könne auch vom Immobilienmakler eine Entschädigung nach dem AGG verlangen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter (Urteil vom 29.01.2026 – I ZR 129/25).

Die Wohnungsangebote, die der Makler auf seiner Internetseite veröffentlicht habe, fielen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG i.V.m. § 19 Abs. 2 AGG). Ein Makler, der mit der Auswahl potentieller Mieter betraut sei, sei auch Adressat des Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG. Verletze er dieses, müsse er den entstandenen Schaden nach § 21 Abs. 2 AGG ersetzen.

Dass nicht nur der Vermieter hafte, sondern auch der Makler als dessen Hilfsperson, sei mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspreche dem Ziel des AGG, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Makler sei schließlich das "Nadelöhr", das Mietinteressen passieren müssen, um an eine Wohnung zu kommen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen müsse und dann ebenfalls hafte, stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

"Ob das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG sich auch auf Dritte, die nicht Partei des zu begründenden sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisses ist, bezieht, war die vor der Urteilsverkündung spannende Frage", kommentiert Rechtsanwalt Dr. Carl Christian Voscherau, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Breiholdt Voscherau Rechtsanwälte in Hamburg. Der Senat habe sich aufgrund des Wortlauts "Eine Benachteilgung (…) bei der Begründung" aus vertretbaren Gründen  dafür entschieden, Dritte und somit auch Makler ebenfalls als Adressaten des Verbots zu sehen und sie nicht auf die höhere Haftungsvoraussetzungen des § 831 BGB zu verweisen.*

Testing als Indiz für Benachteiligung

Dass der Makler sämtliche Bewerbungen unter nicht Deutsch klingenden Namen abgelehnt, aber alle Bewerbungen mit deutschen Namen angenommen hatte, sei ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. Es handele sich um einen "klaren Fall von Diskriminierung", so der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Dabei sei es unbedenklich, dass Wasseem für ihre Bewerbungen nicht nur ihren echten Namen, sondern auch falsche Namen genutzt habe. Es spreche nichts dafür, dass Wasseem ihre Bewerbungen nicht ernst gemeint und nur das Ziel verfolgt habe, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen.

Mieterbund: Kein Platz für Diskriminierung auf Wohnungsmarkt

Humaira Waseem, die zum Urteil nach Karlsruhe gekommen war, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. "Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern", erklärte sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für seine eigenen Rechte einzustehen. Auch der Deutsche Mieterbund begrüßt das Urteil. Es mache "unmissverständlich klar,
dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat", so Präsidentin Melanie Weber-Moritz.

Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hält das Urteil für "ein wichtiges Signal ins Land". Ab jetzt könne man rechtssicher mit Testings überprüfen, ob man wegen des Namens, also wegen der Herkunft, abgewiesen wurde. Und Makler und Maklerinnen könnten sich nicht mehr hinter den Vermietenden verstecken, wenn sie diskriminieren.

*Anmerkung der Redaktion: Die Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Carl Christian Voscherau wurde nachträglich eingefügt, bw, 29.01.2026, 16.57 Uhr 

BGH, Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 29. Januar 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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