Honorarvereinbarung: Wirksam trotz unzureichenden Hinweises

Müssen Anwälte bei Zeithonoraren präzise über die Differenz zum RVG aufklären? Der BGH sagte ja – stellte aber klar: Ein Formfehler bezüglich der eingeschränkten Erstattung durch den Gegner bedeute nicht den automatischen Verlust des Zeithonorars.

Bei aller Formstrenge mahnte der BGH zur dogmatischen Gelassenheit: Textform verlange Erkennbarkeit, jedoch nicht Vollständigkeit bis ins Detail (Urteil vom 19.2.2026 – IX ZR 226/22). Die Auslegung bleibe zentral. Unzureichende Hinweise zur Kostenerstattung nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG seien zu vermeiden – führten aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Unwirksame Anerkenntnisklauseln, so das Gericht weiter, retten dagegen keine Abrechnung: Ein fingiertes Anerkennen von Stunden bei Schweigen des Mandanten genüge nicht.

Stundenhonorar oder nur RVG?

Nach Abschluss einer gesellschaftsrechtlichen Sache stritten eine Rechtsanwaltsgesellschaft und ihre Mandantin über die Höhe des Honorars. Die Kanzlei klagte auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 Euro aus einer Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar). Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 Euro mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Die Parteien hatten 2015 eine Vergütungsvereinbarung als Anlage zum Mandatsbrief geschlossen. Abgerechnet werden sollte nach Stunden. Enthalten war unter anderem die Klausel: "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)." Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.

Das LG wies die Klage mangels Fälligkeit ab. In den Rechnungen fehlten die konkret angesetzten Stundensätze, differenziert nach Partnern und angestellten Anwälten; die Abrechnung sei daher nicht ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RVG analog). Die Widerklage blieb ohne Erfolg. In der Berufung legte die Kanzlei korrigierte Rechnungen vor. Das OLG Düsseldorf verneinte dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar: Die Vergütungsvereinbarung sei hinsichtlich des Mandatsumfangs unbestimmt, geschuldet seien nur gesetzliche Gebühren. Der BGH sah das anders.

Erst auslegen, dann Form prüfen

Der IX. Zivilsenat rückte die Prüfungsreihenfolge zurecht – und korrigierte die strenge Sicht der Vorinstanz.

Auch bei formbedürftigen Vergütungsvereinbarungen sei zunächst der Vertragsinhalt nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Dabei dürfen Gerichte auch Umstände außerhalb der Textform berücksichtigen. Erst anschließend sei zu prüfen, ob der so ermittelte Inhalt die Textform wahre (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB). Unklare Formulierungen seien unschädlich, wenn sie sich durch Auslegung klären ließen.

Eine Vergütungsvereinbarung sei wirksam, wenn die Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist. Das gelte ebenso für den Anwendungsbereich. Dieser könne – je nach Parteiwillen – über den ursprünglichen Auftrag hinausreichen und auch künftige Tätigkeiten erfassen. Entscheidend sei, ob sich die Reichweite durch Auslegung ermitteln lässt.

Im Streitfall genügte die Bezugnahme auf den Mandatsbrief. Der Begriff "erteiltes Mandat" könne, so der BGH, den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis umfassen – also alle Angelegenheiten aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt.

Hinweis zur Kostenerstattung: Mangel ohne Nichtigkeitsfolge

Die verwendete Klausel ("Honorar kann über RVG liegen …") erfülle die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG nicht. Der Hinweis müsse klarstellen, dass die gegnerische Partei im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung schulde.

Die Rechtsfolge bleibe jedoch begrenzt: Der unzureichende Hinweis lasse den vertraglichen Honoraranspruch unberührt. Auch im Zusammenspiel mit Transparenzgesichtspunkten sah der Senat keine Unwirksamkeit – jedenfalls im unternehmerischen Verkehr.

Anerkenntnisklausel: Unwirksam – auch gegenüber Unternehmern

Keine Schonung erfuhr die Anerkenntnisklausel. Eine Regelung, die abgerechnete Bearbeitungszeiten bei fehlendem Widerspruch als anerkannt fingiere, benachteilige den Mandanten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie unterlaufe die Darlegungs- und Beweislast des Anwalts für den Zeitaufwand.

Die übrige Vergütungsvereinbarung bleibe bestehen (§ 306 Abs. 1 BGB). Im Streitfall müsse die Kanzlei ihren Aufwand also konkret darlegen und belegen.

Das OLG müsse nun Feststellungen zum tatsächlichen Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung treffen. Ob die Berufungstätigkeit erfasst war, sei klärungsbedürftig. Selbst ein engerer Anwendungsbereich würde die Vereinbarung nach Auffassung des BGH nicht zu Fall bringen.

BGH, Urteil vom 19.02.2026 - IX ZR 226/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 24. Februar 2026.

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