Mandant will Ex-Kanzleipartner folgen: Kanzlei muss Mandatsübernahme zustimmen

Ein Kanzleipartner steigt aus, ein Mandant möchte aber, dass der Anwalt das Mandat auch nach dem Ausscheiden aus der beauftragten Kanzlei weiter betreut. Der BGH entschied, dass die Sozietät dem zustimmen musste.

Der BGH konstatierte eine planwidrige Regelungslücke im Anwaltsvertrag und entschied, dass die Anwaltssozietät jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung der vom Mandanten gewünschten Vertragsübernahme durch den ausscheidenden Anwalt zustimmen muss, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, allein der ausscheidende Anwalt die Sache bearbeitet hat, der Mandant über seine Handlungsmöglichkeiten informiert und nicht unlauter beeinflusst wurde (Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 153/24).

Ein Mandant hatte für ein Scheidungsverfahren eine Anwaltssozietät, eine Partnerschaftsgesellschaft, mit seiner Vertretung beauftragt. Seine Sache bearbeitete eine Kanzleipartnerin (Anwältin N), die die Sozietät zusammen mit einem weiteren Partner (Anwalt K) Ende 2021 verließ. Der Gesellschaftsvertrag sah für diesen Fall vor, dass die Mandanten zu befragen seien, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Mitte Dezember 2021 bekam der Mandant ein Schreiben von Anwältin N, laut dem er wählen könne, ob das Mandat weiter von ihr in der neuen Kanzlei oder durch einen anderen Sachbearbeiter in der bisherigen Kanzlei bearbeitet werden solle. Sie bot ihm im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, zu der Anwalt K mit seiner Unterschrift die Zustimmung für die Sozietät erklärte – die Partner waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. K schickte seinen Mandanten gleichlautende Schreiben. Der Mandant wünschte die Fortführung des Mandats durch N. Ein weiterer Partner wollte das Mandat in der Sozietät halten und widerrief die erklärte Zustimmung zur Übernahme des Anwaltsvertrags.

Der Mandant klagte unter anderem auf Feststellung, dass sein Anwaltsvertrag mit der Kanzlei auf Anwältin N übergegangen sei, und bekam diesbezüglich in allen Instanzen Recht. Anders als das Berufungsgericht sieht der BGH in der Vertragsübernahme durch N allerdings keinen dreiseitigen Vertrag, sondern einen zweiseitigen Vertrag, dem die Sozietät im Voraus durch K zugestimmt habe. Die Einwilligung in die Übernahme sei unwiderruflich gewesen, da eine Widerruflichkeit der Interessenlage und dem Ziel des Schreibens widersprochen hätte, eine rechtssichere Klärung hinsichtlich des Mandats zu ermöglichen (Übergang oder nicht).

Ergänzende Vertragsauslegung: Sozietät musste Mandatsübernahme zustimmen

Anwalt K habe der Mandatsübernahme auch wirksam für die Sozietät zugestimmt. Die Zustimmung sei weder wegen eines kollusiven Zusammenwirkens mit N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht nichtig gewesen. Vielmehr sei die Kanzlei verpflichtet gewesen, dem Vertragsübergang auf N zuzustimmen. Das ergibt sich für den BGH aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Anwaltsvertrags, der eine planwidrige Regelungslücke für den Fall aufweise, dass der sachbearbeitende Partner die mandatierte Kanzlei verlasse, der Mandant aber weiterhin durch ihn betreut werden wolle.

Laut BGH geht bei einem Anwaltsvertrag mit einer Sozietät der hypothetische Wille der Parteien in der Regel dahin, "dass der Vertrag im Fall des darin nicht geregelten Ausscheidens des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts als Gesellschafter aus der Sozietät auf diesen übergeht, wenn der zutreffend über die rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärte Mandant dies verlangt". Der BGH begründet das unter anderem mit dem besonderen Vertrauen, dass ein Mandant regelmäßig in den sachbearbeitenden Anwalt habe.

Die Zustimmungspflicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung knüpft der BGH an Voraussetzungen. Um Missbräuche zu vermeiden, setzte die Auslegung voraus, dass sich das Mandat aufgrund einer von Anfang an bestehenden alleinigen Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses klar dem ausscheidenden Anwalt zuordnen lasse. Zudem müsse die Sozietät nur dann einer Vertragsübernahme zustimmen, wenn der Mandant sachlich zutreffend über seine rechtlichen Handlungsmöglichkeiten informiert wird. Darüber hinaus könne die Auslegung anders ausfallen, wenn es dem Mandanten nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt der Sozietät angekommen sei.

BGH, Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 153/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 22. Januar 2026.

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