Der II. Zivilsenat erinnerte an die Pflichten von Aufsichtsräten: Auch ein faktischer Stillstand befreie nicht von der Pflicht, regelmäßig, formal und strukturiert informiert zu werden. Das Gericht machte deutlich, dass die Überwachung nicht erst mit erkennbaren Risiken beginne. Wer statt strukturierter Überwachung auf Bäckertreffen vertraue, riskiere eine persönliche Haftung (Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24).
Die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hatte laut Satzung allein Versicherungen zu vermitteln. Ab 2015 nahm der Vorstand jedoch eigenmächtig eine völlig andere Tätigkeit auf: Er ersteigerte Immobilien in Zwangsversteigerungen und veräußerte sie weiter. Zwei dieser Geschäfte mit dem später klagenden Käufer scheiterten, weil die AG das Eigentum nicht verschaffen konnte. Die Rückabwicklung führte zu erheblichen Belastungen.
Der Käufer konnte seine Forderungen nur teilweise realisieren und ließ sich deshalb die Schadensersatzansprüche der AG gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden pfänden und zur Einziehung überweisen. Der Vorwurf: Der Aufsichtsrat habe seine Kontrollpflichten über Jahre hinweg grob vernachlässigt und sich mit zufälligen Begegnungen des Vorstands – häufig beim örtlichen Bäcker mit der Frage "ob alles in Ordnung sei" – begnügt, ohne jemals formgerechte Berichte einzufordern.
Mit seiner auf Zahlung von 143.256 Euro gerichteten Schadensersatzklage hatte der Käufer zunächst kein Glück. Sowohl LG Berlin II als auch KG verneinten eine Haftung: Zwar habe der Vorsitzende pflichtwidrig gehandelt, diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht kausal für den entstandenen Schaden. Selbst bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte er erst Ende 2015 von den Grundstücksgeschäften erfahren – zu spät, um die streitigen Verkäufe zu verhindern. Das ließ der BGH so nicht stehen.
Überwachungspflicht des Aufsichtsrats auch in "Ruhephasen"
Der BGH erinnerte an den gesetzlichen Mindeststandard: Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG muss der Vorstand den Aufsichtsrat "regelmäßig, mindestens vierteljährlich" über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft informieren. Diese Bringschuld falle – so das Gericht ausdrücklich – auch dann nicht weg, wenn die AG keinen Geschäften nachgehe. Gerade der Umstand, ob der Geschäftsbetrieb ruht oder wieder aufgenommen wird, sei selbst Gegenstand der Berichtspflicht.
Bei ausbleibenden Berichten dürfe der Aufsichtsrat sich nicht passiv verhalten. Er müsse diese aktiv einfordern und auf eine strukturierte Informationslage dringen. Seine Überwachung des Vorstands der AG habe sich hier seit November 2012 lediglich darauf beschränkt, diesen "regelmäßig" bzw. "öfter" bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker zu fragen, ob alles in Ordnung sei, was der Vorstand bejaht habe. Derartige informelle Gespräche genügten jedoch ersichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Fehlen formelle Berichte wie hier, habe der Aufsichtsrat nachzuhaken und notfalls Druck auszuüben. Diese Pflicht treffe jedes einzelne Mitglied – und zwar umso stärker, wenn der Aufsichtsrat faktisch beschlussunfähig sei.
Eindeutige Pflichtverletzung – Kausalität aber offen
Nach Auffassung des BGH hatte das Aufsichtsratsmitglied diese Anforderungen über Jahre hinweg nicht erfüllt. Seit 2013 seien keinerlei formelle Berichte eingefordert worden. Die Pflichtverletzung stehe damit fest.
Anders als die Vorinstanzen hielt das Gericht die Kausalität auch nicht für ausgeschlossen. Hätte der Aufsichtsrat auf ordnungsgemäße Berichte bestanden, hätte der Vorstand – so der BGH – spätestens im Sommer 2015 offenlegen müssen, dass er die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen und Immobiliengeschäfte getätigt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die später streitigen Verkäufe (September und Dezember 2015) noch verhindert werden können.
Ob dies tatsächlich geschehen wäre, müsse das KG nun aufklären. Die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden liegt gemäß §§ 116, 93 AktG beim Aufsichtsrat – diesen Entlastungsnachweis habe er nicht erbracht. Ersatzfähig sei der gesamte der AG entstandene Schaden, also insbesondere die dem Käufer geschuldeten Rückabwicklungsbeträge, die dieser über die Pfändung der Schadensersatzansprüche geltend mache.


