Auf der Mitgliederversammlung eines Sportvereins wurde für den Verkauf von Vereinsgrundstücken gestimmt. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne zu opponieren. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse.
Wie bereits das Berufungsgericht gab auch der BGH dem Vereinsmitglied Recht (Urteil vom 10.12.2025 - II ZR 132/24): Ein Vereinsmitglied habe ein berechtigtes Interesse an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, trete dahinter zurück. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiert. Dass der Sportverein hier seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, spiele keine Rolle. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden.
DS-GVO steht Herausgabe der E-Mail-Adressen nicht entgegen
Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße auch nicht gegen die DS-GVO, sondern sei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO zulässig. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Das sei hier der Fall. Der datenschutzrechtlich und unionsautonom auszulegende Vertragsbegriff erfasse auch einen Vereinsbeitritt. Die Herausgabe der Daten sei zudem zur Vertragserfüllung erforderlich gewesen, da das Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder benötigt habe, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können. Die Mitteilung von Mitgliederdaten sei zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO zulässig.
Der Verein meinte, eine mildere Maßnahme sei, dass er die Anfrage des Mitglieds an die anderen Mitglieder weiterleite. Das weist der BGH zurück. Es müsse dem Mitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise es sich in einer
Vereinsangelegenheit an die anderen Mitglieder wenden wolle. Außerdem müsse das Mitglied allen übrigen Mitgliedern seine abweichende Ansicht mitteilen können, um eine Opposition organisieren zu können. Das sei aber nicht möglich, wenn es nur Mitglieder kontaktieren könne, die damit auf Anfrage des Vereins einverstanden seien. Das Präsidium könne dagegen für sein Anliegen bei allen Mitgliedern ohne diese Einschränkung werben.


